Kindergeld in der Ausbildung

Macht das volljährige Kind eine Berufsausbildung, haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Doch was gilt, wenn der Nachwuchs eine Zweitausbildung macht? Tjark Menssen erläutert, was Eltern volljähriger Kinder in Ausbildung jetzt beim Kindergeld beachten müssen.

30. August 201930. 8. 2019


Eltern können auch für volljährige Töchter und Söhne Anspruch auf Kindergeld haben, wenn diese unter 25 Jahre alt sind. Das Kind muss sich dafür unter anderem in einer einheitlichen Erstausbildung befinden, die die Haupttätigkeit darstellt. Was darunter zu verstehen ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher bestimmt.

Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Anspruch auf Kindergeld wegen eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und diese die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Der BFH entschied, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt, da dann bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.

Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Auch mehrere Ausbildungsabschnitte können zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein. Allerdings nur, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (etwa die selbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt nach Auffassung des BFH jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Abschluss des ersten Berufs aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Arbeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen. Ebenso wenig sah es der BFH als schädlich an, dass der zweite Ausbildungsabschnitt eine Erwerbstätigkeit zur Abschlussvoraussetzung macht.

In einem ähnlich gelagerten Fall widersprach der BFH zudem der Verwaltungsauffassung, dass eine einheitliche Erstausbildung nur dann in Betracht komme, wenn sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind.


BFH vom 20. Februar 2019 – III R 42/18 – und vom 21. März 2019 – III R 17/18


BFH zur mehraktigen Ausbildung

In einem ähnlichen Urteil hat der BFH auch die Abgrenzung zwischen einer mehraktigen Erst- und Zweitausbildung präzisiert: BFH vom 11. Dezember 2018 – III R 26/18.

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