Keine Kündigung wegen Bagatellen
Schritt in die richtige Richtung

Maultaschen, Frikadellen, Pfandbons – die Kündigungen wegen Bagatelldelikten häufen sich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Kündigung der Kassiererin Emmely nun für unwirksam erklärt. Das eröffnet eine andere Perspektive auf die Verhältnismäßigkeit bei Kündigungen.

15. Juni 201015. 6. 2010


Das BAG hat die Kündigung der Kassiererin Emmely, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro eingelöst hat, für unwirksam erklärt. Dieser Fall steht in einer Reihe anderer Kündigungen aus nichtigen Anlässen. Hier waren es zwei Pfandbons, dort ein gegessenes Stück Bienstich, zwei Buletten oder fünf Maultaschen die zu Kündigungen führten. Die jetzige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes solche Bagatellen nicht mehr umstandslos als „absolute Kündigungsgründe“ zu akzeptieren ist ein Schritt in die richtige Richtung. Das Gericht verlangt immer eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes gegen den Schaden des betroffenen Arbeitgebers.

Was ist eigentlich verhältnismäßig?
Das war überfällig, wird doch im Arbeitsplatz bei solchen Vergehen mit anderen Maßstäben gemessen als außerhalb des Betriebes. Wer als Kunde ein Stück Bienstich oder eine Bulette im Laden verspeist ohne zu bezahlen, wird strafrechtlich nicht verfolgt. Der Mundraub ist seit 1975 angeschafft. Als Strafe für einen Diebstahl kennt das Strafgesetzbuch nur Freiheitsentzug von von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Von Kündigung steht dort nichts. Die Arbeitsgerichte nehmen hier eine juristische problematische Verschiebung vor, in dem sie die Kündigung als Strafe werten. Hätten die betroffenen Unternehmen den vermeintlichen Diebstahl als solchen gerichtlich angezeigt, er wäre schon längst als Bagatelle eingestellt worden.

Hilft das Urteil Arbeitnehmern?
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Zweifellos stellt das Urteil keinen Freibrief für Bagatelldelikte im Betrieb ist dar. Auch bei der nun vorzunehmenden Interessenabwägung besteht immer das Risiko, dass die Arbeitsgerichte die Kündigung auch ohne Abmahnung für wirksam halten. Das Urteil stärkt aber die Chancen, dass eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreicht. Auf dem Fußballplatz wird bei einem Foul ja auch zuerst die gelbe Karte gezeigt und erst im Wiederholungsfall kommt es zum Platzverweis. Betriebsräte sollten darauf achten, nicht vorschnell bei einer Anhörung nach § 102 BetrVG (Mitbestimmung bei Kündigungen) einer Kündigung zustimmen, sondern prüfen welche Chancen eine Kündigungsschutzklage in diesem Fall haben könnte.

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