Leiharbeit und Werkverträge: Gesetzentwurf nicht ausreichend
Gesetzentwurf mit Mängeln

Der Gesetzesentwurf gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen ist endlich da. Er begrenzt die Verleihdauer auf 18 Monate und führt Prüfungen für Werkverträge eine. Aus Sicht der IG Metall ist der Entwurf jedoch ungenügend, es fehlt die betriebsrätliche Mitbestimmung bei Werkverträgen.

18. November 201518. 11. 2015


... bei Werkverträgen.

Das Bundesarbeitsministerium hat den lang erwarteten Gesetzesentwurf gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen vorgelegt. Er sieht unter anderem eine Begrenzung der Leiharbeit auf 18 Monate vor, sowie eine schärfere Prüfung von Arbeitsverhältnissen bei Werkverträgen. Der Gesetzesentwurf soll Anfang nächsten Jahres in den Bundestag gehen und dort dann als Gesetz beschlossen werden.

Für die IG Metall ist der Gesetzesentwurf nicht ausreichend. „Insbesondere die Vorschläge gegen den Missbrauch von Werkverträgen sind halbherzig und völlig unzureichend, um Lohndumpingstrategien entgegenzutreten“, kritisiert der Erste Vorsitzende der IG Metall, Jörg Hofmann. Vor allem würden die Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte nur unzureichend erweitert. Der Gesetzesentwurf sieht lediglich vor, dass Unternehmen sie über Werkverträge informieren müssen. Mitbestimmen dürfen Betriebsräte jedoch nicht.

Werkverträge auf den Prüfstand

Positiv aus Hofmanns Sicht ist an dem Gesetzentwurf, dass das Umdeklarieren von Werkvertragsbeschäftigten zu Leiharbeitern im laufenden Einsatz erschwert wird. Bislang ist die Gesetzeslage hier lasch: Obwohl Werkverträge eigentlich für Spezialaufträge gedacht sind, gliedern Unternehmen zunehmend auch normale, regelmäßig anfallende Arbeit per Werkvertrag an Fremdfirmen aus. Für den Fall, dass dieser Scheinwerkvertrag auffliegt, halten die Fremdfirmen eine Verleiherlaubnis vor, auf die sie sich dann berufen.

Der neue Gesetzesentwurf sieht hier schärfere Regeln vor. An acht Kriterien soll geprüft werden, ob in Wahrheit feste Arbeitsverhältnisse beim Stammbetrieb vorliegen. Die Arbeitgeber sind damit überhaupt nicht einverstanden.

Positiv sieht die IG Metall, dass die durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Werkverträgen und Soloselbstständigkeit in das Gesetz aufgenommen werden sollen.

Leiharbeit maximal 18 Monate

Bei der Leiharbeit soll die Verleihdauer auf 18 Monate begrenzt werden. Nach neun Monaten soll der gleiche Lohn wie für die Stammbelegschaft gelten (Equal Pay). Allerdings setzt der Gesetzesentwurf keine Grenze gegen die dauerhafte Besetzung von Arbeitsplätzen durch Leiharbeiter, kritisiert Hofmann. „Die Festlegung von Höchstüberlassungsdauern regelt allenfalls den Wanderzirkus, den Leiharbeiter von Entleiher zu Entleiher erleiden müssen. Sie regelt weder deren Wunsch auf Übernahme in den Entleihbetrieb, noch den Missbrauch von Leiharbeit, wenn Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitern besetzt werden.“

Immerhin ermöglicht der Gesetzesentwurf abweichende Regelungen in Tarifverträgen. Dadurch kann die IG Metall ihre erreichten tariflichen Regelungen fortführen: die Übernahme der Leiharbeiter im Stammbetrieb. Sowie Branchenzuschläge mit schrittweiser Heranführung an die Tariflöhne der Branche des Stammbetriebs.

„Das Gesetz alleine würde nur den Drehtüreffekt verstärken, Leiharbeiter vor dem neunten Monat abzumelden“, erklärt Hofmann. „Die Tariföffnung ermöglicht die Fortführung bestehender Branchenzuschlagstarifverträge und verlangt im Rahmen dieser Verträge bis zum zwölften Monat ein Entgelt zu erreichen, das einem vergleichbaren Tarifentgelt in der Einsatzbranche entspricht.“
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