Während der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs gilt, dass der Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch mindestens auf das gewöhnliche Arbeitsentgelt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof zum Fall eines deutschen Arbeitnehmers entschieden. Die Anzahl der Urlaubstage kann allerdings durch Kurzarbeit verringert werden.
Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts werden ganze Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit ausfallen, bei der Berechnung des Jahresurlaubs behandelt wie Tage, an denen ein Teilzeitbeschäftigter nicht arbeiten muss. Diese Folge, tritt jedenfalls dort ein, wo das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für die Berechnung des Urlaubsanspruch maßgeblich ist. Das BUrlG dient jedoch nur einem Mindestschutz der Arbeitnehmer. Günstigere Berechnungsregeln sind daher gesetzlich auch nicht ausgeschlossen.
In vielen Arbeitsverhältnissen bestehen tatsächlich Regelungen, die bewirken, dass der ursprüngliche Urlaubsanspruch auch bei einem Arbeitsausfall ganzer Arbeitstage durch Kurzarbeit ungeschmälert bleibt. Die Rechtslage ist daher stets anhand der konkreten betrieblichen bzw. individuellen Umstände zu beurteilen.
Wichtig zudem: Hat ein Beschäftigter bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen als ihm bei der später gebotenen Berücksichtigung der Kurzarbeit zusteht, findet eine Rückabwicklung nicht statt. Das heißt: Der Beschäftigte kann den ihm gewährten Urlaub „behalten“.