Rente und Hinzuverdienst
Flexibel in den Ruhestand

Seit dem 1. Juli gelten die neuen Regelungen des Flexirentengesetzes. Sie sollen Beschäftigte dabei unterstützen, den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten.

10. Juli 201710. 7. 2017


Wer in die Rente gehen will, orientiert sich zumeist an der Regelaltersgrenze. Sie hängt vom Geburtsjahr ab und liegt derzeit bei 65 Jahren und fünf Monaten. Wer nicht so lange warten will, kann sich mit mindestens 35 Versicherungsjahren auf dem Rentenkonto auch vorzeitig aus dem Berufsleben verabschieden – und das ab dem 63. Lebensjahr. Dafür müssen Beschäftigte allerdings lebenslange Abschläge bei der Rente in Kauf nehmen. Deshalb verdienen sich manche Ruheständler neben der vorzeitigen Rente noch etwas hinzu.


Bisher konnten Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekamen, monatlich 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Zweimal im Jahr durfte diese Grenze bis zu einem Betrag von 900 Euro überschritten werden. Verdiente man mehr, wurde die Rente je nach Höhe des Hinzuverdienstes auf zwei Drittel, die Hälfte, ein Drittel oder schließlich komplett gekürzt. Schon das Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze um einen Cent hatte die Kürzung auf die nächst niedrigere Stufe zur Folge. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten waren abhängig vom persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn.


Seit dem 1. Juli können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente bis zu 6300 Euro brutto pro Kalenderjahr (14 × 450 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Unerheblich ist, ob das Einkommen in einem Monat oder in 12 Monaten erzielt wird. Übersteigt der Verdienst die 6300 Euro, wird das darüber hinausgehende Entgelt grundsätzlich zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.


Hinzuverdienstdeckel

Allerdings kann man nicht unbegrenzt dazuverdienen. Wenn die gekürzte Rente und der Hinzuverdienst das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre, den sogenannten Hinzuverdienstdeckel, übersteigen, wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Anhand der Angaben des Versicherten erstellt die Deutsche Rentenversicherung zunächst eine Prognose über den Hinzuverdienst im laufenden und im kommenden Jahr. Dann setzt sie die dem erwarteten Einkommen entsprechende Rentenhöhe fest.


Einmal im Jahr wird der Hinzuverdienst am 1. Juli mit dem tatsächlich erzielten Entgelt centgenau rückwirkend überprüft. Ergibt sich eine Überzahlung, muss der Versicherte diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommt er die Nachzahlung ausgezahlt.


Rentner, die aktuell schon eine Teilrente beziehen, haben keine Nachteile durch das neue Hinzuverdienstrecht. Sollten die alten Regelungen für sie günstiger sein, bleiben diese vorerst für sie bestehen. Ergeben die neuen Hinzuverdienstregelungen einen höheren Rentenanspruch, werden diese ab dem 1. Juli auch für Bestandsrentner angewandt. Ändert sich der erwartete Jahresverdienst um mindestens 10 Prozent, zum Beispiel weil der Job überraschend aufgegeben wird, passt die Rentenversicherung die Rente auf Antrag für die nächsten Monate an die neue Jahresprognose an.


Erwerbsgeminderte

Das neue Hinzuverdienstrecht gilt nicht nur für Altersrenten, sondern auch für volle Erwerbsminderungsrenten. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist der Freibetrag von 6300 Euro nicht maßgebend. Stattdessen wird ein individueller Freibetrag berechnet. Aber Achtung: Die Tätigkeit muss innerhalb des festgestellten Restleistungsvermögens bleiben. Das heißt unter drei Stunden täglich bei voller und unter sechs Stunden täglich bei teilweiser Erwerbsminderung.


Wer mehr Stunden arbeitet, gefährdet den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, da dieser an einem verminderten Leistungsvermögen anknüpft. Bei einemHinzuverdienst bis zu 525 Euro im Monat (6300 Euro in 12 Monaten) geht die Rentenversicherung davon aus, dass Versicherte weniger als 3 Stunden täglich beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich arbeiten.


Über die Regelaltersgrenze

Wer über das reguläre Rentenalter hinaus noch arbeitet und bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, muss keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen. Bei einer Beschäftigung muss der Arbeitgeber allerdings seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Die Rente erhöht sich dadurch jedoch nicht.


Die Arbeitgeberbeiträge für den Nebenverdienst steigern die Rente, wenn der Arbeitnehmer selbst – nach einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Chef – Rentenbeiträge zahlt. Durch diese zusätzlichen Rentenbeiträge erhöht sich die Rente einmal jährlich. Der Verzicht gilt nur für die auf die jeweilige Beschäftigung bezogene Versicherungsfreiheit und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.


Versicherte, die ihren Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus verschieben, erhalten einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent pro Monat. Für ein Jahr des verspäteten Rentenbeginns gibt es also 6 Prozent mehr. Zudem erhöht sich die Rente durch die während der weiteren Beschäftigung gezahlten Beiträge.


Pflege und Teilrente

Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente einen Angehörigen pflegen, können ihre Rente durch das Flexirentengesetz erhöhen. Der Grund: Die Pflegekasse zahlt für Pflegende im Ruhestand weiter Beiträge in die Rentenkasse.


Dazu müssen Pflegende von ihrer Vollrente in eine flexible Teilrente zwischen 10 und 99 Prozent wechseln. Bereits der Verzicht auf ein Prozent der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 1. Juli des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Endet die Pflegetätigkeit, können Rentner wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen.

 

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