Ratgeber Krankengeld
Die Krankenkasse sichert das Einkommen

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Arbeitsunfähigkeit sichert es bis zu eineinhalb Jahre lang ein Einkommen. Unser Ratgeber Krankengeld erklärt, wie das funktioniert und worauf man achten muss.

16. April 201816. 4. 2018


Wer hat Anspruch?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I (ALG I) können Krankengeld beziehen. Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag von vorneherein auf nicht mehr als vier Wochen befristet ist, haben keinen Krankengeldanspruch.


Wann gibt es Krankengeld?

Hat das Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) mindestens vier Wochen bestanden, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, sechs Wochen lang das Entgelt weiter zu zahlen. Danach muss Krankengeld beantragt werden.

Bei weniger als vier Wochen Beschäftigung gibt es sofort Krankengeld. Bei ALG-I-Beziehern bezahlt die Agentur für Arbeit die Leistungen in den ersten sechs Wochen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter, danach springt auch hier die Krankenkasse ein.


Wie wird beantragt?

Seit 1. Januar 2016 bescheinigt ein Arzt die AU auch nach sechs Wochen auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die erste Seite müssen Versicherte an die Krankenkasse schicken. Krankengeld wird immer rückwirkend und bis zum Tag des letzten Arztbesuchs gezahlt.

In der Regel informiert die Arbeitgeberin die Krankenkasse, wann die Entgeltfortzahlung endet und wie hoch das Entgelt des Versicherten war.


Wie lange gibt es Krankengeld?

Aufgrund ein- und derselben Krankheit kann innerhalb von drei Jahren für längstens 78 Wochen Krankengeld bezogen werden. In den meisten Fällen sind die ersten sechs Wochen durch Entgeltfortzahlung abgedeckt, danach bleiben noch 72 Wochen, in denen die Kasse ein Einkommen sichert. Ein erneuter Anspruch entsteht danach erst, wenn der Versicherte mindestens sechs Monate lang nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Hindert aber eine andere Krankheit den Versicherten daran, arbeiten zu gehen, so besteht für diese Krankheit eine eigene Drei-Jahres-Frist. Die neue Erkrankung darf aber nicht schon während der vorangegangenen entstanden sein.


Wie viel Geld gibt es?

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. 2018 liegt die Obergrenze pro Kalendertag bei 103,25 Euro. Vom Krankengeld abgezogen werden Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Beiträge für die Krankenversicherung fallen nicht an. Die Abzüge werden von der Krankenkasse einbehalten und abgeführt.


Was heißt lückenloses Attest?

Für einen Anspruch auf Krankengeld ist es wichtig, auf eine lückenlose Attestierung durch die Ärzte zu achten. Spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung muss bei einem Arzt ein neues Attest ausgestellt werden. Samstage gelten nicht als Werktage. Ist das ärztliche Attest beispielsweise bis Freitag gültig, ist spätestens am Montag ein Arzt aufzusuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel einer Kündigung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Krankengeld durch eine lückenhafte Attestierung verloren gehen.

Versicherte sollten unbedingt darauf achten, dass sie schon während der Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin die entsprechende Ausfertigung der AU innherhalb von sieben Tagen an ihre Krankenkasse schicken. Denn wer länger arbeitsunfähig ist und vielleicht Krankengeld beziehen muss, sichert Ansprüche nur, wenn diese Frist eingehalten wird.


Wie geht es weiter, wenn der Anspruch endet?

Nach 78 Wochen ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft, die Krankenkasse stellt ihre Zahlungen ein – man nennt das die Aussteuerung. In diesem Fall kann es einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I geben, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit besteht und man nicht wöchentlich wenigstens 15 Stunden arbeiten kann. Ebenfalls darf noch keine Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung vorliegen. Außerdem müssen alle sonstigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I erfüllt sein.


Was ist Kinderkrankengeld?

Versicherte, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, können diese Leistung auch bekommen, wenn sie ihr erkranktes Kind zu Hause versorgen. Voraussetzung: das Kind ist jünger als zwölf und selbst gesetzlich versichert. In der Regel muss die Arbeitgeberin Beschäftigte für zehn Tage pro Kind und Jahr – bei mehr als zwei Kindern maximal 25 Tage – von der Arbeit freistellen. Alleinerziehende haben Anspruch auf doppelt so viele Tage. Wenn für diese Zeit kein Gehalt bezahlt wird, kann Kinderkrankengeld bezogen werden. Mit der entsprechenden Bestätigung des Kinderarztes wird Kinderkrankengeld bei der Kasse beantragt.


Gibt es einen Zuschuss vom Chef?

Einige Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten einen Zuschuss zum Krankengeld – das kann im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in den Anstellungsbedingungen stehen. Der Zuschuss gleicht die Differenz des Krankengeldes zum Nettoarbeitsentgelt aus. Nachfragen kann sich lohnen. 


Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier

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