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Gute Arbeit für alle
Für gute Arbeit in der Leiharbeit

Leiharbeit ist weit verbreitet. Für die Menschen in Leiharbeit ist die Arbeit unsicher, sie sind prekär beschäftigt. Die IG Metall setzt sich für faire Arbeitsbedingungen, gleiche Bezahlung und gleiche Behandlung von Leihbeschäftigten ein. Wir wollen gute Arbeit für alle.


Die IG Metall ist die Gewerkschaft für Beschäftigte in Leiharbeit und ist gemeinsam mit ihnen aktiv. Wir kämpfen gemeinsam mit dir dafür, dass Leiharbeit fairer und gerechter wird. Über unsere Tarifverträge hat die IG Metall schon viele Verbesserungen in der Leiharbeit erreicht. Wir wollen, dass du ordentlich und respektvoll im Betrieb behandelt wirst. Deine Arbeit ist wertvoll, du verdienst mehr!

Leiharbeit

Fragen und Antworten zu Leiharbeit 
 

Was ist Leiharbeit und was ist Zeitarbeit?

Bei Leiharbeit wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitgeber „verliehen“. Das bedeutet: wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (Leiharbeitnehmerin/Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) zum Arbeiten überlässt, ist dies Leiharbeit. Dies kann als ein Dreiecksverhältnis beschrieben werden.

Leiharbeit dargestellt als Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer

Leiharbeit ist weit verbreitet
Leiharbeit gibt es in vielen Betrieben. Die Beschäftigten in Leiharbeit werden überwiegend in der Produktion eingesetzt, aber auch in vielen anderen Bereichen quer durch die Betriebe. Dabei haben sie zwar einen Arbeitsvertrag mit ihrem Verleiher, arbeiten aber im Entleihbetrieb als Teil der Belegschaft mit. Auch die Begriffe Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung oder Personalleasing beschreiben dieses Arbeitsverhältnis.

Missbrauch von Leiharbeit
Leiharbeit kann für Unternehmen ein Instrument zur notwendigen Flexibilisierung sein, etwa bei Auftragsspitzen oder als Krankheitsvertretung und Elternzeitvertretung. Wenn Leiharbeit jedoch missbraucht wird, indem sie Dauerarbeitsplätze ersetzt oder Leihbeschäftigte nicht fair bezahlt werden, führt dies zur Ausbeutung der Beschäftigten. Dagegen wehrt sich die IG Metall gemeinsam mit ihren Mitgliedern.

Was verdient man in Leiharbeit?

Der Verdienst der meisten Beschäftigten in Leiharbeit ist durch Tarifverträge des DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) und seiner Mitgliedsgewerkschaften – dazu gehört auch die IG Metall – geregelt. Diese Tarifverträge wurden gegen den Widerstand der Arbeitgeber durchgesetzt und sorgen für regelmäßige Lohnerhöhungen.

Verdienst nach Entgeltgruppen
Der genaue Verdienst hängt von der Tätigkeit und der damit verbundenen Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ab. In der niedrigsten Entgeltgruppe verdienen Leihbeschäftigte derzeit 14 Euro pro Stunde, was zugleich der Mindestlohn in der Leiharbeit ist. Den Verdienst in den verschiedenen Entgeltgruppen findest du hier.

Branchenzuschläge der IG Metall
In den von der IG Metall organisierten Branchen gibt es sogenannte Branchenzuschläge. Diese erhöhen den Verdienst der Beschäftigten ab dem ersten Tag. Und sie steigen weiter, je länger sie in einem Einsatzbetrieb tätig sind. Die genauen Beträge je nach Branche findest du hier.

Zu den von der IG Metall organisierten Branchen mit Branchenzuschlägen gehören die Metall- und Elektroindustrie, die Holz- und Kunststoffindustrie und die Textil- und Bekleidungsindustrie.

Beratung und Mitgliedschaft
Für eine persönliche Beratung kannst du dich als IG Metall-Mitglied vor Ort beraten lassen. Mitglied werden kannst du hier.

Zusätzliche Zahlungen
Leihbeschäftigte erhalten zudem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Gewerkschaftsmitglieder in Leiharbeit profitieren darüber hinaus von einer Extrazahlung zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld, dem Mitgliedervorteil Leiharbeit. Die Höhe der Beträge hängt von der Beschäftigungsdauer beim Verleiher ab und steigt mit zukünftigen Tariferhöhungen weiter. Alles wichtige zum Mitgliedervorteil und wie du ihn beantragst, erfährst du hier.

Beratung und Mitgliedschaft
Für eine persönliche Beratung zu deinem Verdienst kannst du dich als IG Metall-Mitglied vor Ort von deiner IG Metall Geschäftsstelle beraten lassen. Du bist noch kein Mitglied? Hier kannst du online beitreten.

Haben Leibeschäftigte Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld?

Leihbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mitgliedschaft des Verleihers im Arbeitgeberverband GVP: dann gelten die zwischen GVP und DGB-Tarifgemeinschaft ausgehandelten Tarifverträge, die auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld regeln.
  • Beschäftigungsdauer: Leihbeschäftigte müssen länger als sechs Monate beim Verleiher beschäftigt sein (Stichtag 30. Juni bzw. 30. November).
  • Gewerkschaftsmitgliedschaft: Sie müssen Mitglied der IG Metall oder einer anderen DGB-Gewerkschaft sein, um Anspruch auf die tariflichen Leistungen zu haben.

Die Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes steigt mit der Beschäftigungsdauer beim Verleiher und den allgemeinen Tariferhöhungen in der Leiharbeit („Tarifdynamik“). Die aktuellen Beträge findest du hier.

Mitgliedervorteil Leiharbeit
Mitglieder der IG Metall oder einer anderen DGB-Gewerkschaft erhalten eine Extrazahlung zum Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, wenn sie zum Stichtag 30. Juni bzw. 30. November mindestens sechs Monate Mitglied sind. Auch diese Extrazahlung erhöht sich mit der Beschäftigungsdauer und den Tariferhöhungen. Alles wichtige zum Mitgliedervorteil und wie du ihn beantragst, erfährst du hier.

Welche Rechte habe ich als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer?

Für Leihbeschäftigte gelten grundsätzlich dieselben Rechte wie für andere Beschäftigte. Dazu gehören:

  • Urlaubsanspruch
  • Recht auf Krankmeldung und Bezahlung im Krankheitsfall
  • Unterstützung durch den Betriebsrat
  • Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

Kündigungsschutz
Leihbeschäftigte haben denselben Kündigungsschutz wie andere Beschäftigte. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber (Verleiher) gelten feste Voraussetzungen und bestimmte Fristen. Leider werden viele Leihbeschäftigte nach einer Abmeldung im Entleihbetrieb auch gekündigt. Wenn ein Verleiher dies „betriebsbedingt“ macht, weil er keine neuen Aufträge/Einsätze hat, ist dies leider oftmals zulässig. Lass dich als Mitglied bei einer Kündigung auf jeden Fall von deiner IG Metall-Geschäftsstelle beraten. Hier kannst du online Mitglied werden.

Zwei Betriebsräte sind zuständig
Durch die besondere Struktur der Leiharbeit dürfen sich Leihbeschäftigte sowohl an den Betriebsrat im Verleihbetrieb als auch an den Betriebsrat im Entleihbetrieb wenden. Und die IG Metall unterstützt ihre Mitglieder bei allen Problemen durch Beratung und rechtliche Vertretung. Hier findest du deine IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.

Welche Gewerkschaft ist für Leihbeschäftigte zuständig?

Die IG Metall ist die Gewerkschaft für Leihbeschäftigte, insbesondere wenn sie in den von der IG Metall organisierten Branchen eingesetzt sind. Dazu gehören:

  • die Metall- und Elektroindustrie,
  • die Holz- und Kunststoffindustrie,
  • die Textil- und Bekleidungsindustrie oder
  • das Handwerk.

Du bist noch kein IG Metall Mitglied? Hier kannst du direkt online Mitglied werden.

Für Leihbeschäftigte in anderen Branchen kann die Mitgliedschaft in einer anderen zuständigen DGB-Gewerkschaft sinnvoll sein.

Welcher Tarifvertrag gilt für Leihbeschäftigte?

Für die meisten Leihbeschäftigten gelten die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft mit dem Arbeitgeberverband GVP. In diesem sind die meisten Arbeitgeber in der Leiharbeit organisiert (und damit über 90 Prozent aller Leihbeschäftigten erfasst). Deshalb gelten die Tarifverträge für sie und ihre Leihbeschäftigten. Entsprechend gelten die DGB-Tarifverträge nicht für Verleihbetriebe, die nicht GVP-Mitglied sind, keinen Tarif oder eigene Tarifverträge haben – etwa den Personaldienstleister Autovision, wo ein eigener Haustarif gilt.

Wie lange darf eine Leiharbeiterin oder ein Leiharbeiter in einer Firma beschäftigt werden?

Die sogenannte Höchstüberlassungsdauer bezeichnet die Zeit, die einzelne Leihbeschäftigte höchstens bei einem Entleihbetrieb eingesetzt werden dürfen. Laut Gesetz beträgt diese 18 Monate. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer nach drei Monaten ohne Einsatz in diesem Betrieb wieder dort eingesetzt, beginnt die Zeit erneut. In Betrieben in der Metall- und Elektroindustrie kann es durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen Abweichungen davon geben. Diese Abweichungen gehen jedoch in der Regel mit einer Übernahmeverpflichtung und deutliche Verbesserungen für Leiharbeitsbeschäftigte einher.

 

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Fr 9.00 bis 12.00 Uhr

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