Arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 2. November 2016 entschieden und damit den Grundsatz „krank ist krank“ bestätigt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Teilnahme des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu auch in der Lage ist.
Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte ein Krankenpfleger aus Berlin geklagt, der nach einem Unfall länger krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber lud den Krankenpfleger zu einem Personalgespräch ein, um die weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu klären. Der Kläger sagte seine Teilnahme an diesem Gespräch ab und verwies dafür auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Es folgte eine weitere Einladung, diesmal mit einem Hinweis, die gesundheitlichen Hinderungsgründe müssten durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachgewiesen werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte also nicht reichen. Auch davon ließ sich der Krankenpfleger nicht schrecken und sagte erneut unter Berufung auf seine Arbeitsunfähigkeit ab.
Klage auf Entfernung der Abmahnung in allen Instanzen erfolgreich
Der Arbeitgeber reagierte nach dieser erneuten Absage mit einer Abmahnung. Dagegen klagte der Mann und hatte beim Arbeitsgericht Erfolg. Damit wollte sich der Arbeitgeber nicht abgeben und zog erst vor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und dann vor das BAG. Das BAG wies die Revision zurück. Der Kläger habe der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen müssen.
Erkrankter Arbeitnehmer muss Arbeitspflicht nicht nachkommen
In seiner Begründung berief sich das BAG auf § 106 der Gewerbeordnung, der als Grundnorm das Weisungsrecht des Arbeitgebers regelt. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst daran gemessen die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gesprächs, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist. Der erkrankte Arbeitnehmer müsse aber während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen, weshalb er grundsätzlich nicht verpflichtet sei, im Betrieb zu erscheinen.
Fazit
Die Abmahnung des Arbeitnehmers ist zu Unrecht erfolgt und muss aus der Personalakte entfernt werden. Auch wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am Gespräch hat, bedeutet das nicht, dass der Arbeitnehmer teilnehmen muss.
Jedoch kann der Arbeitgeber mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem „zeitlich angemessenen Umfang“ in Kontakt treten. Eine Verpflichtung des Arbeitsunfähigen im Betrieb zu erscheinen, ergibt sich aber aus dem berechtigten Interesse noch nicht. So verstehen wir die Begründung des BAG, die noch nicht in Urteilsform vorliegt. Eine Verpflichtung besteht vielmehr nur in Ausnahmefällen, wenn das Erscheinen aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.
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