Der Rechtsfall: Gesetzliche Unfallversicherung
Shopping-Tour mit Folgen

Nicht selten geht man auf seinem Heimweg schnell noch etwas einkaufen. Bei privaten Besorgungen kann das aber den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kosten.

4. Januar 20104. 1. 2010


Ein Beschäftigter ist nicht nur im Betrieb, sondern auch auf seinem Hin- und Heimweg gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung: Er befindet sich auf dem direkten Weg. Doch wer einen kleinen Zwischenstopp einlegt, um beispielsweise einkaufen zu gehen, sollte wissen: Passiert auf dem Weg ins Geschäft, im Laden selbst oder auf dem Rückweg zum Auto oder zur Bahn ein Unfall, geht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz verloren. Auch wenn man dafür nur mal eben die Straße überqueren muss oder sich das Geschäft an der nächsten Ecke befindet.

 

Unerhebliche Unterbrechung

In einigen Fällen urteilte das Bundessozialgericht, dass eine „unerhebliche Unterbrechung“ vorliege, wenn die Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung im Vorbeigehen erledigt wird. Beispielsweise beim Ziehen von Zigaretten „im Vorbeigehen“ aus einem Automaten. Oder wenn sich jemand im Gebüsch die Blase erleichtert.

 

Versicherte Umwege

Prinzipiell ist nur der direkte Arbeitsweg versichert. Dieser ist nicht zu verwechseln mit der möglichst kürzesten Strecke. Es sind nämlich Fahrten über Schnellstraßen oder Schleichwege erlaubt, wenn über diesen längeren Weg der Arbeitsplatz schneller zu erreichen ist. Gleiches gilt für Umleitungen, (auch wegen Stau), Fahrgemeinschaften und wenn man sein Kind zur Tagesstätte bringt.

 

Die IG Metall hilft

Wegen der ziemlich komplizierten Rechtslage empfehlen die Experten der IG Metall, bei einem Wegeunfall dringend die Verwaltungsstelle vor Ort zu kontaktieren. Dort erhalten Mitglieder kostenfreie Beratung.
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