„Emmely“-Fall jetzt auch in der Metallindustrie
Rauswurf wegen einer kleinen Tüte Milch

Weil er eine Tüte Milch für etwa 60 Cent „gestohlen“ haben soll, hat eine Düsseldorfer Metallfirma einem Arbeiter fristlos gekündigt – nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit. Jetzt kämpft der 58-Jährige vor dem Arbeitsgericht darum, an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Die IG ...

2. August 20102. 8. 2010


... Metall unterstützt ihn dabei.

Jan-Josef Philipp ist kein Kassierer in einem Supermarkt, sondern Schichtarbeiter in der Glüherei des Metall-Unternehmens Schmolz Bickenbach in Düsseldorf. Er hat keine herrenlosen Leergutbons für 1,30 Euro eingelöst, sondern er soll eine Tüte mit einem halben Liter Milch unerlaubt eingesteckt haben. Dafür hat die Firma dem Metaller, der schon seit Januar 1980 bei ihr beschäftigt war, im April fristlos gekündigt. Obwohl sie den Diebstahl bisher nicht beweisen konnte.

Auf dem Kieker
Schichtarbeiter wie Philipp erhalten bei der Düsseldorfer Metallfirma pro Schichttag kostenlos eine Tüte Milch. Im April hatten sein Vorarbeiter und Meister angeblich beobachtet, wie er eine Tüte zuviel in seine Tasche steckte. Gefunden wurde die Milch allerdings nicht. Philipp ist überzeugt, dass seine Vorgesetzten einen Vorwand suchten, um ihn loszuwerden. „Die hatten mich schon lange auf dem Kieker“, sagt er. Er galt als kritischer Geist, als jemand, der sich schon mal beschwerte, wenn er Grund dazu sah.

Schlechtes Angebot
Beim ersten Gerichtstermin machte sein Arbeitgeber ihm ein Vergleichsangebot: Er bot ihm eine Abfindung an. Das lehnte Philipp ab, weil es aus seiner Sicht zu wenig für einen Arbeitnehmer wie ihn war, der noch sieben Jahre bis zur gesetzlichen Rente finanziell überbrücken muss. Der Betriebsrat hatte der Kündigung mit guten Argumenten widersprochen. Darum bekam Philipp wenigstens gleich Arbeitslosengeld – und keine Sperrzeit, wie bei fristlosen Kündigungen sonst üblich. Am 24. August wird seine Kündigungsschutzklage – zum zweiten Mal – vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Die IG Metall gibt ihm Rechtsschutz.



Das sagt der Experte

Drei Fragen an Christian van Remmen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH. Er vertritt Jan-Josef Philipp im Kündigungsschutzprozess vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht.

Christian van Remmen. Foto: privatIst der Fall Philipp mit dem Fall „Emmely“ rechtlich vergleichbar?
Ja. In beiden Fällen handelte es sich um eine fristlose Kündigung nach langer Betriebszugehörigkeit wegen einer Bagatelle.

Wie sind Philipps Erfolgsaussichten vor Gericht?
Gut. Bevor der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen konnte, wäre nach unserer Auffassung eine Abmahnung erforderlich gewesen. Das hat er unterlassen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar am 10. Juni im Fall Emmely klargestellt, dass grundsätzlich auch der Diebstahl geringwertiger Sachen eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und denen des Arbeitgebers an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit muss dann allerdings neben dem grundsätzlich strafbaren Verhalten auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das in dieser Zeit erworbene „Vertrauenskapital“ des Arbeitnehmers und der Wert der „gestohlenen“ Sache berücksichtigt werden.
Eine einmalige Bagatelle kann dabei nach Ansicht des BAG das erworbene Vertrauen nicht so stark erschüttern, dass ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Nach einer Abmahnung kann allerdings auch eine Bagatelle eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Mal waren es Leergutbons, mal übriggebliebene Maultaschen, die, wenn sie nicht „gestohlen“ worden wären, in den Müll gewandert wären, jetzt eine kleine Milchtüte: Häufen sich solche Fälle von Bagatellkündigungen?
Die Bereitschaft der Arbeitgeber, außerordentlich zu kündigen, hat stark zugenommen. Dahinter stecken auch prozesstaktische Überlegungen der Arbeitgeber. Sie erhoffen, so im Gütetermin, in dem versucht wird eine einvernehmliche Lösung zu finden, eine verbesserte Verhandlungsposition zu erreichen.
Das erste Angebot ist meist: Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung. Das hat für den Arbeitnehmer den Charme, dass er vermutlich nicht mit einer Sperrzeit bei der Bundesagentur rechnen müsste. Bei einer ordentlichen Kündigung beschränkt sich der Verhandlungsspielraum des Arbeitgebers in den meisten Fällen auf die Höhe der Abfindung.

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