DGB Rechtsschutz GmbH setzt Beschäftigungsanspruch durch
Ein Job für Laura

Die Abschlussprüfung legte Laura mit der Gesamtnote „sehr gut“ ab, trotzdem wollte ihr Betrieb sie nicht übernehmen. Setzen konnte sie auf einen tariflichen Beschäftigungsanspruch – und Hilfe vom DGB Rechtsschutz, der allen IG Metall-Mitgliedern zur Seite steht, wenn es mal brennt.

4. Juni 20144. 6. 2014


Nach dreijähriger Ausbildung besteht Laura ihre Abschlussprüfung zur Industriekauffrau mit der Gesamtnote „sehr gut“. Sie strahlt über beide Ohren. Schließlich, glaubt die 22-Jährige, brauche sie sich über ihre weitere Beschäftigung vorerst keine Gedanken zu machen. Sie ist Mitglied der IG Metall und durch einen sogenannten Beschäftigungssicherungstarifvertrag ihrer Gewerkschaft ist eine Übernahme wenigstens für ein Jahr gesichert. Zuschulden kommen lassen hat sie sich auch nichts, was ein Grund für den Arbeitgeber wäre, die Übernahme abzulehnen.
 

 

 

Dennoch verweigert ihr Chef die weitere Beschäftigung: „Keine Arbeit für dich im Betrieb“. Schon einen Tag nach der Prüfung ist ihr das Lachen wieder vergangen. Vom mageren Arbeitslosengeld kann sie nicht einmal ihre Miete bezahlen. Schnell wendet sie sich an ihre IG Metall vor Ort, die den Fall aufnahm. Entschlossen, die Sache nicht einfach hinzunehmen, geht sie gemeinsam mit IG Metall-Gewerkschaftssekretärin Jenny Schmidt zur örtlichen DGB Rechtsschutz-Vertretung in Hagen.

Der dortige Rechtsschutzsekretär Michael Mey weiß Rat. Weil der Betriebsrat in der Maschinenfabrik nicht zugestimmt hatte, konnte sich der Arbeitgeber nicht auf betriebliche Beschäftigungsprobleme berufen und musste die Industriekauffrau wenigstens für ein Jahr beschäftigen. Der Rechtsschutzsekretär leitet ein Klageverfahren ein, gerichtet auf einen entsprechenden Arbeitsvertrag.


Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

Um den Arbeitgeber auch zur sofortigen Weiterbeschäftigung zu zwingen, leitet Michael Mey ein zweites Gerichtsverfahren ein: Eine einstweilige Verfügung, also ein gerichtliches Schnellverfahren, auf sofortige und tatsächliche Beschäftigung als Industriekauffrau.

Der Prozessvertreter des Arbeitgebers will schnell noch die Notbremse ziehen. Er ruft sofort die tarifliche Einigungsstelle an, damit diese den Arbeitgeber von der tariflichen Beschäftigungspflicht entbindet. Eine derartige Möglichkeit war im Tarifvertrag grundsätzlich vorgesehen. Aber „zu spät!“, befindet nicht nur Gewerkschaftsjurist Mey. Auch das Arbeitsgericht urteilt, dass nach der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates die tarifliche Einigungsstelle noch vor der Abschlussprüfung der Auszubildenden hätte angerufen werden müssen. Deshalb sei ein Arbeitsvertrag abzuschließen, sodass die junge Industriekauffrau auch einen Beschäftigungsanspruch hat.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage überwiegt auch das sofortige Beschäftigungsinteresse der Auszubildenden, die ja nach bestandener Prüfung Berufserfahrung sammeln müsse.


Lächeln kehrt zurück

Kurz vor ihrem 23. Geburtstag ist es dann so weit: Der Arbeitgeber fordert das Gewerkschaftsmitglied auf, am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu kommen.
Als Rechtsschutzsekretär Mey Laura diese Nachricht überbringt, kann sie endlich wieder lächeln.


(Arbeitsgericht Hagen am 19.7.2013, 5 Ga 24/13)

Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von den Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Die erste Anlaufstelle bei Problemen ist immer die IG Metall vor Ort.

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