Kein Rundfunkbeitrag für Inhaber einer Zweitwohnung

Das Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen die Verfassung verstößt. Es hat aber beanstandet, dass Inhaber von Nebenwohnungen den Rundfunk­beitrag doppelt zahlen müssen.

1. Oktober 20181. 10. 2018


In diesem Punkt, so die Richter, verstößt die gegenwärtige Erhebung des Beitrags gegen den Gleichheitssatz – Inhaber von Nebenwohnungen werden zu stark benachteiligt. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, die derzeitigen Regelungen bis zum 30. Juni 2020 entsprechend anzupassen (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).

Das BVerfG hat außerdem entschieden, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung und ab dem Tag der Urteilsverkündung diejenigen Personen auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreit werden können, die bereits nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen.

Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Haupt­wohnung als auch die Neben­wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antrag­steller angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antrag­stellenden selbst. Volljährige Mit­bewohner in einer Neben­wohnung sind verpflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht geprüft werden kann.

Der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutschland­radio hat auf seiner Internetseite ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Neben dem ausgefüllten Antrag müssen Inhaber einer Zweitwohnung eine Bescheinigung der Meldebehörde beifügen, aus der Haupt- und Nebenwohnung zu entnehmen sind.

Ausfüllbarer Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung: rundfunkbeitrag.de
 

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