Kurzarbeit – was ist neu?

Bericht aus Geschäftsstelle WesermarschFragen und Antworten zum Thema

1. Juni 20201. 6. 2020


Kaum ein Betrieb der Wesermarsch denkt nicht über das Thema Kurzarbeit nach. Die meisten Betriebe aus unserem Betreuungsbereich haben bereits Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Kurzarbeit abgeschlossen, in denen auch die neuen gesetzlichen sowie tariflichen Regelungen berücksichtigt sind.

Kurzarbeit setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus. Entweder mit dem Betriebsrat oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, mit der/dem Beschäftigten durch einen Zusatz zum Arbeitsvertrag. In dieser Vereinbarung werden der Beginn und das Ende der Kurzarbeit geregelt und auch der Betroffenheitsgrad, wie viel Kurzarbeit gemacht werden soll.

Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung per Verordnungen die Regelungen der Kurzarbeit befristet angepasst.
Aber was ist neu?

Neu ist, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet wird.
Neu ist, dass die Verordnung vorsieht, dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge voll zu erstatten.
Neu ist, dass das Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden kann. Dies war bisher ausgeschlossen.
Neu ist, dass für Beschäftigte aus Betrieben die bereits 2019 in Kurzarbeit waren, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf bis zu 21 Monate ausgeweitet wurde.
Neu ist, dass Beschäftigte mit mindestens 50 Prozent Kurzarbeit ab dem 4. Monat 70 Prozent Kurzarbeitergeld (77 Prozent mit mindestens einem Kind) erhalten. Ab dem 7. Monat gibt es da noch eine Steigerung, nämlich auf 80 (87 Prozent).

Die Regelung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2020.

Darüber hinaus beschlossen die Parteien, dass ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für alle Berufe eine „Hinzuverdienstmöglichkeit“, begrenzt auf das bisherige volle Monatseinkommen, besteht.

alt
Foto: panthermedia.net
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