Risiken minimieren – mit Betriebsrat

Bericht aus Geschäftsstelle Suhl-SonnebergIn allen Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten, von denen drei 18 Jahre oder älter sind und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören, finden nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz Betriebsratswahlen statt.

1. Juni 20201. 6. 2020


In allen Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten, von denen drei 18 Jahre oder älter sind und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören, finden nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz Betriebsratswahlen statt. Das kommt einer gesetzlichen Pflicht für Belegschaften gleich. Immer noch haben zahlreiche Belegschaften in Südthüringen bisher keinen Betriebsrat gewählt. Damit verzichten die Beschäftigten auf Möglichkeiten der Einflussnahme auf die konkreten Arbeitsbedingungen im Betrieb.

Solange kein Betriebsrat besteht, kann der Arbeitgeber vieles allein entscheiden. Das betrifft aktuell vielfach die Inanspruchnahme und Ausgestaltung von Kurzarbeit. Sollten jedoch einzelne Betriebe allein mit Kurzarbeit nicht durch die Krise kommen, wären Personalabbau bis hin zu Verkauf oder Schließung des Betriebs für eine Belegschaft ohne Betriebsrat ein unkalkulierbares Risiko.

Der weit verbreitete Irrglaube, es gäbe einen Rechtsanspruch auf Abfindung, könnte dann zu großen Enttäuschungen führen. Nur ein Betriebsrat kann einen sogenannten Sozialplan verhandeln und abschließen. Gibt es keinen

Betriebsrat, sind ein Sozialplan und damit Abfindungen unmöglich.

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