Folgeerkrankung rechtzeitig mitteilen

Wer im Anschluss an eine Krankschreibung erneut die Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommt, muss seinem Arbeitgeber diese Folgeerkrankung ebenfalls unverzüglich anzeigen.

1. November 20201. 11. 2020


Wer im Anschluss an eine Krankschreibung erneut die Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommt, muss seinem Arbeitgeber diese Folgeerkrankung ebenfalls unverzüglich anzeigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden: Unterlässt der Arbeitnehmer diese Anzeige, droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Der Fall betraf einen langjährig beschäftigten Lageristen, der seit etwa einem Jahr durchgehend erkrankt war. Weil er die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit wiederholt nicht angezeigt hatte, wusste sein Arbeitgeber nicht, wann er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde. Trotz mehrerer Abmahnungen kam der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht rechtzeitig nach: Er reichte zwar eine Folgebescheinigung ein, doch der Arbeitgeber betrachtete das Arbeitsverhältnis mittlerweile als endgültig zerrüttet und kündigte es fristgerecht.


Arbeitgeber muss planen können

In Prozess wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung des Arbeitgebers zurück. Grund: Eine verspätete Anzeige im Falle der Langzeiterkrankung sei für den Arbeitgeber weniger gravierend, weil er mit der Fortdauer der Krankheit habe rechnen müssen.

Das sah das BAG anders und stellte klar: Es bestünde kein Grund, davon auszugehen, dass mit der Anzahl der Krankheitstage die Genesung unwahrscheinlicher würde. Der Arbeitgeber müsse Planungssicherheit haben und darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nach Ende der angezeigten Krankheit wieder aufnehmen könne. Bei einer langfristigen Erkrankung gelte dies ebenfalls. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies daher eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen. Dabei hat aber stets eine umfassende Abwägung der Interessen beider Seiten zu erfolgen. Hierzu gehört, ob und welche betrieblichen Ablaufstörungen entstanden sind.

BAG vom 7. Mai 2020 – 2 AZR 619/19

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