Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2024 für Ledige auf 11 604 Euro. Verheirateten stehen 23 208 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2024 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 dann 6384 Euro (je Kind für beide Elternteile). Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag (3192 Euro) angesetzt. Einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steigt der Freibetrag ab 2024 somit auf 9312 Euro für Verheiratete und 4656 Euro für Ledige.
Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.