Studierende im Betrieb
Diese Beschäftigungsformen gibt es

Werkstudierende, Praktikanten oder dual Studierende – es gibt viele verschiedene Anstellungsverhältnisse, in denen Studierende in Betrieben tätig sind. Wir stellen sie vor – inklusive ihrer Bedeutung für den arbeitsrechtlichen Status.

8. Februar 20198. 2. 2019


Werkstudenten/-studentinnen

Als „Werkstudenten“ werden alle bezeichnet, die hauptsächlich studieren, aber zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder um Berufserfahrung zu sammeln nebenbei jobben. Sie sind nicht zu Ausbildungszwecken im Betrieb, sondern in das operative Geschäft eingebunden. Werkstudenten/-studentinnen können in allen möglichen Modellen beschäftigt sein: während des Semesters zwei Tage in der Woche, in den Sommerferien Vollzeit im Betrieb oder während des Semesters einen Tag pro Woche und während der Semesterferien halbtags. Alle in diesen drei Formen Beschäftigten gelten als Werkstudenten/-studentinnen.
 


Arbeitsrechtlicher Status

Werkstudenten/-studentinnen sind arbeitsrechtlich als normale Arbeitnehmer eines Betriebs zu behandeln – sie sind befristet und/oder in Teilzeit im Betrieb beschäftigt. Das hat im Wesentlichen zur Folge, dass alle Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen für sie gelten (Ansprüche aus Tarifverträgen natürlich nur, insofern sie selbst Gewerkschaftsmitglieder sind). Auch „Praktikantinnen und Praktikanten“, die ein freiwilliges Praktikum im Betrieb machen, sind im arbeitsrechtlichen Sinne eigentlich Werkstudent/-innen.
 

Wer weitere Fragen hat, wendet sich am besten an seinen Betriebsrat oder eine unserer Geschäftsstellen vor Ort.


Praktikanten/-innen und Diplomanden/-innen

Echte studentische Praktikanten und Praktikantinnen sind diejenigen Studierenden, die während ihres Studiums ein Pflichtpraktikum im Betrieb absolvieren und zu Ausbildungszwecken anwesend sind. Sie haben in der Regel Vorgaben von ihrer Hochschule wie viele Tage oder Stunden sie mindestens im Betrieb anwesend sein müssen, damit das Praktikum anerkannt wird.

Zu dieser Gruppe gehören auch die Diplomanden, wenn sie ausschließlich im Betrieb sind, um an ihrer Abschlussarbeit zu arbeiten. Wenn sie darüber hinaus im Betrieb beschäftigt sind, sind sie wie Werkstudent/-innen zu behandeln (das muss im Zweifelsfall individuell geprüft werden).


Arbeitsrechtlicher Status

Praktikanten und Praktikantinnen werden wegen des Ausbildungszweckes nicht als normale Beschäftigte behandelt – sind aber auch keine Azubis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Die herrschende Auffassung unter Juristen ist, dass diese „echten Praktikanten und Praktikantinnen“ keinen Anspruch auf Arbeitnehmerrechte haben, weil sie im Wesentlichen an der Hochschule tätig sind. Dementsprechend haben Praktikanten und Praktikantinnen weder Anspruch auf Entgelt, Urlaub etc.


Dual Studierende

Dual Studierende absolvieren einen Teil ihrer Ausbildung an einer Hochschule (ehemalige Berufsakademie, Fachhochschule, Universität) und den anderen Teil in einem Betrieb, mit dem sie im Vorfeld einen Vertrag abgeschlossen haben. Dabei gibt es bundesweit unterschiedliche Formen des dualen Studiums.

Unabhängig von den Modellen gilt für alle: Dual Studierende sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind für die Interessenvertretung zuständig. Gesetze und Betriebsvereinbarungen sind für sie gültig, wenn sie nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Etwas anderes gilt bei der Anwendung von Tarifverträgen.


Arbeitsrechtlicher Status

Dual Studierende, die im ersten Schritt einen IHK-Berufsabschluss machen, gelten bis zu diesem ersten Abschluss im Sinne des Arbeitsrechts wie ganz normale Azubis. Für sie gelten alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen für Auszubildende. Erst nach dem IHK-Abschluss werden sie arbeitsrechtlich wie die nachfolgend beschriebenen Studierenden in praxisintegrierenden dualen Studiengängen behandelt.


Absolventen/-innen, Trainees, Volontäre

Inzwischen ist es üblich geworden, Hochschulabsolventen und Berufseinsteigerinnen erstmal eine Trainee- oder Praktikumsstelle anzubieten. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind dadurch geprägt, dass sie erstens befristet sind und zweitens häufig Qualifizierungsanteile enthalten wie Projektmanagement, Rhetorikseminare oder firmenspezifische Schulungen.


Arbeitsrechtlicher Status

Ihre Stellung im Betrieb hängt davon ab, wie hoch der Qualifizierungsanteil an der Arbeitszeit ist: Ist er sehr hoch (häufig bei Volontären), sind sie wie die „echten“ Praktikanten und Praktikantinnen einzuschätzen. In der Regel ist es aber so, dass Trainees und Praktikanten und Praktikantinnen den größten Teil ihrer Arbeitszeit schon voll in Projekte und das operative Geschäft integriert sind und nur daneben einzelne Seminare besuchen. Dann sind sie wie alle anderen Beschäftigten zu behandeln.


Doktoranden/-innen

Doktoranden haben ein Universitätsstudium erfolgreich abgeschlossen und sind von einer deutschen Universität zur Promotion zugelassen. Sie qualifizieren sich damit wissenschaftlich weiter und haben den Abschluss „Dr.“ als Ziel.


Arbeitsrechtlicher Status

Im Betrieb können zwei Formen von Doktoranden auftreten:

Hochschulbeschäftigte: Oft haben Doktoranden einen Arbeitsvertrag mit der Hochschule, an der sie promovieren, arbeiten aber in Kooperationsprojekten mit Forschern und Entwicklern des Betriebs im Unternehmen zusammen. Ihr Arbeitgeber ist das jeweilige Bundesland und für sie gelten dann die ver.di-Tarifverträge (TV-L), für ihre betriebliche Interessenvertretung ist der Personalrat der jeweiligen Hochschule zuständig.

Beschäftigte des Betriebes: Es ist auch möglich, an Hochschulen zu promovieren und gleichzeitig im Betrieb beschäftigt zu sein. An der Hochschule gelten sie meist als „externe Promotionsstudierende“, im Betrieb sind es normale Beschäftigte.

 
Jugend - Studierende
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