Kurzarbeit

Bericht aus Geschäftsstelle WaiblingenDie Auswirkungen des Coronavirus machen uns zu schaffen.

1. Mai 20201. 5. 2020


Die Auswirkungen des Coronavirus machen uns zu schaffen: Viele Betriebe sind bereits in Kurzarbeit oder werden diese in den nächsten Wochen anmelden.


Kurzarbeit

Was bedeutet das eigentlich? Beschäftigte arbeiten vorübergehend weniger Stunden als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt sind. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Beschäftigten des Betriebs betroffen sein.


Kurzarbeitergeld

Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld an Firmen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Überschwemmung) einen erheblichen Arbeitsausfall haben. Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent betroffen sind. Die Anzeige für Kurzarbeit und der Antrag auf Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten werden vom Arbeitgeber gestellt. Bezugsberechtigt sind alle Beschäftigten, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, auch Beschäftigte in der Leiharbeit.

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld für bis zu zwölf Monate. Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern.

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich. In Betrieben ohne Betriebsrat kann Kurzarbeit nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten eingeführt werden.


Zuschuss

Tarifgebundene Beschäftigte erhalten wärend der Kurzarbeit 80,5 Prozent oder mehr vom gewohnten Netto – und nicht nur die gesetzlichen 60 Prozent (mit Kindern 67 Prozent). Diese Aufstockungen sind nicht vom Himmel gefallen. Dafür haben sich IG Metall-Mitglieder in Tarifrunden stark gemacht.

Die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Sie vermindern nicht das Kurzarbeitergeld.

Detaillierte Informationen zu den branchenspezifischen Aufstockungen können über die Betriebsräte und die IG Metall-Büros abgefragt werden.


Mitgliedsbeitrag

Der IG Metall-Mitgliedsbeitrag wird während der Kurzarbeit selbstverständlich angepasst. Wer weniger hat, muss auch weniger bezahlen. Die Anpassung wird in spätestens drei Monaten rückwirkend ab dem Beginn der Kurzarbeit erfolgen.

Konkret heißt das: Wenn jemand zum Beispiel eine Nettoentgeltreduktion um 20 Prozent hat, wird auch der Beitrag um 20 Prozent reduziert.

Das Mehr an Information: igmetall.de/politik-und-gesellschaft/wirtschaftspolitik/arbeitsmarkt/so-funktioniert-kurzarbeit

| Das könnte Dich auch interessieren
Kontakt zur IG Metall

Newsletter bestellen