Auch Auszubildende düfen sich an Warnstreiks und Streiks beteiligen. Mit Warnstreiks demonstrieren Metallerinnen und Metaller ihre Entschlossenheit, für ihre Forderung zu kämpfen. Und das stärkt unsere Verhandlungsposition. Das ist so ähnlich, wie ein Warm-Up vor einem sportlichen Wettkampf. Ist trotz Warnstreiks eine Einigung immer noch nicht möglich, kann die IG Metall das Scheitern der Verhandlungen erklären. Dann rufen wir unsere Mitglieder zur Urabstimmung über unbefristete Arbeitskampfmaßnahmen auf. Also über einen Streik.
Warnstreik und Streik – Dein gutes Recht
Die Chefs versuchen es immer wieder und behaupten, Auszubildende hätten kein Streikrecht. Das ist Unsinn: Auszubildende dürfen nicht nur, sie müssen sich für ihre Rechte stark machen! Bereits 1984 hat das Bundesarbeitsgericht nämlich entschieden, dass auch Auszubildende ein Streikrecht haben und sich somit an Warnstreiks oder Streiks beteiligen dürfen. Und Niemand darf sie daran hindern! Das ist ja auch nur logisch. Denn auch Deine Ausbildungsbedingungen, beispielsweise die Höhe der Ausbildungsvergütung werden in Tarifverträgen geregelt. Deshalb müssen Auszubildende auch Einfluss darauf haben, wie ihre Ausbildungsbedingungen gestaltet werden.
Warnstreik- und Streikteilnahme
Wer streikt, tut nichts Unrechtes. Im Gegenteil: Das Streikrecht ist durch das Grundgesetz und durch internationale Abkommen garantiert. Die Teilnahme an Warnstreiks und Streiks gefährdet nicht den Ausbildungszweck. Im Gegenteil: Sie kann dazu dienen, Dich an die Realitäten des Arbeitslebens heranzuführen. Im Falle des Falles gilt für Dich, was für alle Beschäftigten gilt: Streiken darf nur, wer von seiner Gewerkschaft dazu aufgerufen wird. Ruft die IG Metall also mit einem Flugblatt zum Warnstreik auf, kannst Du die Trillerpfeife schnappen und loslegen. Mehr zum Thema „Warnstreik“ findest Du unter: www.igmetall.de/warum-warnstreiks.
Abmahnung ist nicht
Dein Chef darf Dich für die Teilnahme an einem Warnstreik oder Streik nicht bestrafen. Und auf gar keinen Fall darf er Dich abmahnen oder gar mit der Kündigung drohen. Im Rahmen eines Tarifabschlusses wird in der Regel zudem eine „Maßregelungsklausel“ vereinbart, die sicherstellt, dass alle, die sich an Streiks beteiligt haben, vor jeglicher Disziplinierung geschützt sind.
Unterstützung bei Streik
Für die Dauer eines Warnstreiks darf der Chef Dir das Geld für die ausgefallene Zeit anteilig von Deiner Ausbildungsvergütung abziehen. Bei einem unbefristeten Vollstreik bekommst Du als Mitglied während dieser Zeit von uns Streikgeld. Für eine Streikwoche gibt es das 14-fache Deines Durchschnittbeitrags. Wie viel das genau ist, kannst Du online mit unserem Streikgeldrechner ausrechen. Oder Du fragst Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), Deinen Betriebsrat (BR) oder Deine IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.
Berufsschule an Streiktagen
Berufsschultage sind keine Streiktage – das gilt auch für Warnstreiks. Wenn die Berufsschule und der Arbeitgeber jedoch keine Einwände haben, kannst Du auch an diesen Tagen an Streiks teilnehmen.
Ausbildung im bestreikten Betrieb
Bist Du als Auszubildende in den Arbeitskampf eines bestreikten Betriebes nicht direkt einbezogen, muss Deine Ausbildung weiterlaufen. Gegebenenfalls durch eine passende Umgestaltung, wie das Vorziehen des Werkunterrichts.
Gewerkschaftsmitglieder sind besser dran
Es gibt viele gute Gründe, Mitglied bei uns zu sein. Einer der wichtigsten: Nur als Mitglied hast Du einen Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen, wie höhere Einkommen, mehr Freizeit/Urlaub, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Übernahme nach der Ausbildung.
Was wir speziell Azubis und (dual) Studierenden bieten, erfährst Du hier.
Alle Leistungen auf einen Blick findest Du unter www.igmetall.de/leistungen.
Noch Fragen?
Dann wende Dich an Deine JAV, Betriebsrat oder an die örtliche IG Metall. Mehr Infos zu Jugendthemen gibt es unter: www.igmetall.de/jugend.