Ratgeber Dienstkleidung
Umkleidezeit im Betrieb

In vielen Branchen müssen Beschäftigte einheitliche Dienstkleidung im Betrieb tragen. Je nach Kleidung kann dabei einige Zeit für das Umkleiden anfallen. Aber gehört schon die Umkleidezeit zur Arbeitszeit? Wir erklären, was Beschäftigte beachten müssen.

12. Dezember 201912. 12. 2019


Egal, ob der Arbeitgeber einheitliche Dienstkleidung vorschreibt oder nicht: Umkleidezeit wird nicht automatisch zur Arbeitszeit gezählt. Beschäftigte sollten sich zuerst über spezielle tarifliche oder betriebliche Regelungen informieren. Der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen legt beispielsweise fest, dass Umkleiden und Waschen nicht zur Arbeitszeit gehören. Der Arbeitgeber ist damit nicht verpflichtet, auch diese Zeit zu vergüten.

Gibt es keine entsprechende Regelung im Tarifvertrag, kann eine Regelung in der Betriebsvereinbarung in Betracht kommen. Denn Betriebsräte haben bei Dienst- und Arbeitskleidung sowie bei der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Ohne ihre Zustimmung kann der Arbeitgeber nichts vorgeben.


Wann müssen Arbeitgeber grundsätzlich die Umkleidezeit vergüten?

Wenn die Beschäftigten eine Dienstkleidung tragen müssen, aber gleichzeitig eine Regelung zur Vergütung fehlt, gilt die Umkleidezeit grundsätzlich als Arbeitszeit und der Arbeitgeber muss auch diese Zeit vergüten. Dieser Rechtsgrundsatz betrifft jedoch nur die Umkleidezeit im Betrieb selbst und die Zeit, die Beschäftigte brauchen, um vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle zu gelangen. Vergütungspflichtig ist dann auch die Zeit, die Beschäftigte für das Abholen dienstpflichtiger Arbeitskleidung benötigen.

Legen Beschäftigte mit Erlaubnis des Arbeitgebers ihre Dienstkleidung jedoch schon zu Hause an, muss der Arbeitgeber diese Umkleidezeit nicht bezahlen. In diesem Fall ist es nämlich die freie Entscheidung der Beschäftigten, ihre Dienstkleidung bereits zu Hause anzuziehen.


Besondere Regelungen bei Hygienemaßnahmen

Ob das Waschen oder Duschen vor oder nach dem Anziehen der Dienstkleidung ebenfalls vergütungspflichtig ist, hängt unter anderem von den hygienischen Bestimmungen des Betriebs ab. Bei manchen Tätigkeiten kann das Waschen oder Duschen vom Arbeitgeber vorgeschrieben sein. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber die Zeit des Waschens oder Duschens als Arbeitszeit werten.

Übrigens: Die genannten Bestimmungen gelten auch für Arbeitsschutzkleidungen und persönliche Schutzausrüstungen, die arbeitsschutzrechtlich vorgeschrieben sind.

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