Ratgeber Mutterschutz
Schwanger – wie geht es weiter mit meinem Job?

Eine Schwangerschaft verändert einiges im Leben von Frauen. Viele Fragen sind zu klären. Wie lange kann ich weiterarbeiten? Behalte ich mein volles Entgelt? Kann mein Chef mir kündigen? All das regelt das Mutterschutzgesetz.

10. März 202510. 3. 2025


Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Also für alle Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeit arbeiten. Außerdem für Auszubildende und für Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen, Heimarbeiterinnen und Minijobberinnen. Ihre Rechte soll das Gesetz stärken. Es soll die Gesundheit der Frauen und ihrer ungeborenen und geborenen Babys schützen, (werdende) Mütter finanziell absichern, dafür sorgen, dass sie in der Zeit der Schwangerschaft und während der Stillzeit am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden und dass sie sicher vor Kündigungen sind. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. 


Welche Arbeiten kann ich noch machen?

Der Mutterschutz gilt, sobald eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber darüber informiert, dass sie schwanger ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Beurteilung an einem bestimmten Arbeitsplatz Frauen beschäftigt sind oder die betreffende Tätigkeit von einer Frau ausgeführt wird. 

  • Verboten sind der Umgang mit giftigen und radioaktiven Stoffen oder bestimmten Krankheitserregern, das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten, die mehr als fünf Kilo wiegen, oder Tätigkeiten, die mit ständigen belastenden Bewegungsabläufen oder mit Zwangshaltungen verbunden sind.
  • Außerdem dürfen Schwangere keine Akkord-, oder Fließbandarbeit verrichten. -, Mehr-, Sonntags- und Nachtarbeit leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vom Verbot der Nacht- sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit möglich. Unter anderem muss die anschließende Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet sein und aus ärztlicher Sicht darf nichts gegen die Beschäftigung sprechen.
  • In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Frauen nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit.
  • In den acht Wochen nach der Geburt darf der Arbeitgeber die Mutter auf keinen Fall beschäftigen. Es besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Müttern, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, kann die Schutzzeit nach der Geburt auf Antrag auf zwölf Wochen verlängert werden.


 


Was der Arbeitgeber manchmal will, aber nicht darf

Wenn am Arbeitsplatz gesundheitliche Gefahren nicht ausgeschlossen werden können, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen anpassen oder, sollte das nicht möglich sein, der Schwangeren einen anderen Arbeitsplatz geben. Dabei darf er ihr aber keine Arbeit unter ihrer Qualifikation aufnötigen. Nur wenn der Arbeitgeber auch keinen passenden anderen Arbeitsplatz anbieten kann, muss er ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Dabei erhält die Schwangere aber ihr volles Entgelt weiter.

 


Kündigen geht nicht

Einer Frau, die ein Kind erwartet, darf ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihrem Arbeitgeber sagt, dass sie schwanger ist, bis vier Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Eine Ausnahme sind befristete Verträge; hier endet das Arbeitsverhältnis, wie im Vertrag festgelegt.

Wenn eine Frau schwanger ist, das aber erst nach ihrer Kündigung erfährt, hat sie zwei Wochen Zeit, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Sie erhält dann rückwirkend Kündigungsschutz. Auch Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben vier Monate Kündigungsschutz.

Nur in Ausnahmefällen sind Kündigungen leider doch möglich – zum Beispiel, wenn der Betrieb geschlossen wird. Wenn die Frau nach dem Mutterschutz in Elternzeit geht, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.


Urlaub verfällt nicht

Auch in der Zeit, in der Schwangere nicht arbeiten können, behalten sie ihre Urlaubsansprüche.


Auf Lohn muss nicht verzichtet werden

Wer fest angestellt und in der gesetzlichen Krankenkasse ist, ist in der Zeit des Mutterschutzes finanziell abgesichert, also in der Regel in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld, aber maximal 13 Euro am Tag. Privat krankenversicherte Frauen oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei familienversicherte Frauen erhalten ein in der Höhe auf insgesamt 210 Euro begrenztes Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind und mehr als 390 Euro im Monat verdienen, müssen sich aber nicht mit dem Mutterschaftsgeld begnügen. Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, es durch einen Zuschuss aufzustocken, so dass sie insgesamt auf ihr durchschnittliches Nettoentgelt der vorangegangenen drei Monate kommen.


Wo muss ich das Geld beantragen?

Gesetzlich Versicherte beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Dazu müssen sie ein „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ von ihrem Arzt mitbringen. Das gibt es kostenlos. Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Auch der Arbeitgeber kann das ärztliche Zeugnis verlangen, um seinen Zuschuss zahlen zu können.

 

Gestaffelter Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Ein Kind während der Schwangerschaft vorzeitig zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung. Der Gesetzgeber hat deshalb 2024 den Mutterschutz ausgeweitet. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt künftig eine Mutterschutzfrist bis zu zwei Wochen. Bei Verlust des Kindes ab der 17. Schwangerschafswoche können betroffene Frauen bis zu sechs Wochen Mutterschutz beanspruchen. Bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche sind es bis zu acht Wochen Mutterschutzfrist. Bisher hatten Frauen bei Fehlgeburten keinen Anspruch auf Mutterschutz und waren darauf angewiesen, dass sie krankgeschrieben werden. Die neue Regelung gilt ab 1. Juni.


Wo erfahre ich noch mehr?

Auskünfte über den Mutterschutz und das Mutterschaftsgeld erteilen die Krankenkassen. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder auf den Seiten des Ausschusses für Mutterschutz, der 2018 beim Bundesfamilienministerium eingerichtet wurde.

Mehr zu den Themen Schwangerschaft, Elternzeit, Elterngeld und Wiedereinstieg nach der Geburt gibt es in unserer Mappe für werdende Eltern.

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