BAG-Urteil
Überstunden von Teilzeitbeschäftigten

Das Bundesarbeitsgericht hat über die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Verweigerung von Überstundenzuschlägen geurteilt.

18. März 202518. 3. 2025


Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitsnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer schlechter als vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt damit gegen das Verbot der Diskriminierung nach Paragraf 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn es keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung gibt. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräften. Die Rechtfertigungsgründe hierfür müssten anderer Art sein.

Die Unzulässigkeit der Schlechterstellung hat zur Folge, dass Teilzeitbeschäftigte für ihre Überstunden dieselbe Vergütung verlangen können, die der Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zahlt.

Auch Schadensersatzansprüche sind möglich

Liegen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nicht vor, ist gleichzeitig eine gegen Paragraf 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verstoßende mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer wegen des Geschlechts gegeben, wenn es innerhalb der vergleichbaren Gruppe von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer bedeutend mehr Frauen als Männer gibt. Dann kann gegebenenfalls zusätzlich noch ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz nach Paragraf 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bestehen.

BAG vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit - Neue BAG-Entscheidungen zu tariflichen Regelungen

Faktenblatt

Metall-News für...