Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten: Die Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte, die Versetzung in eine andere, arbeitende Abteilung, die Rückversetzung in die Ausbildungswerkstatt oder die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (zum Beispiel interkulturelle Schulungen).
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann ein Ausfall der Ausbildung auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings als letztes Mittel zu betrachten. Sollten Auszubildende davon betroffen sein, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (Paragraf 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Dazu Willmann und Felser in der AiB 3/2009:
„Nach herrschender Meinung kann keine Kurzarbeit für Azubis eingeführt werden, die Ausbildungspflicht wird auch bei Auftragsmangel nicht suspendiert. Wegen der Pflicht des ausbildenden Unternehmens zur Sicherstellung der Ausbildung kann auch keine Kurzarbeit für die Ausbilder angeordnet werden. Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung auch in der Kurzarbeitsperiode in voller Höhe weiter zu zahlen. Wird die Ausbildung in unzulässiger Weise durch die Kurzarbeit im Betrieb beeinträchtigt, können sich sogar Schadensersatzansprüche der Auszubildenden ergeben.“
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Auszubildende allerdings nicht ausgeschlossen. Sofern also in besonders gelagerten Ausnahmefällen, nach Ablauf der sechs Wochen, in denen Auszubildende Entgeltansprüche nach Paragraf 19 BBiG haben, die wirksame Anordnung von Kurzarbeit ausnahmsweise auch gegenüber Auszubildenden in Betracht kommt, können auch sie Leistungen der Arbeitsagentur beziehen. (Weitere Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld findest Du hier.)