Für beschäftigte Studierende, die weder einen kurzfristigen Job noch einen Minijob haben, kann bei der Sozialversicherung das sogenannte Werkstudentenprivileg gelten. Wenn das Studium Vorrang hat und die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, bleibt der Job von der Pflicht befreit, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzubezahlen.
Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen. Das gilt dann, wenn Werkstudierende am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden oder in den Semesterferien arbeiten. Üben sie mehrere befristete Beschäftigungen aus, besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 180 Kalendertage im Jahr umfassen.
Wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, werden nur dann keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, wenn sie ausschließlich auf die vorlegungsfreie Zeit begrenzt ist. In die Rentenkasse zahlen Studierende immer Beiträge, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate dauert oder sie im Monat regelmäßig mehr als 520 Euro verdienen. Den Beitrag teilen sie sich zur Hälfte mit dem Arbeitgeber.
Ist die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, müssen keine Rentenbeiträge gezahlt werden. Dazu muss die Tätigkeit entweder im Voraus vertraglich festgelegt oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt sein und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Ausführliche Fragen zur Sozialversicherungspflicht beantwortet die Deutsche Rentenversicherung.