Tipps für Ferienbeschäftigte
Was beim Ferienjob zu beachten ist

Ferien sind nicht nur eine gute Gelegenheit, um auszuspannen, sondern auch, um die eigenen Finanzen aufzubessern. Ein Ferienjob eignet sich gut dafür, aber es gibt einige Regeln zu beachten. Wir erklären, welche das sind.

4. Juli 20244. 7. 2024


Sommerferien oder vorlesungsfreie Zeit – viele nutzen die Wochen von Juni bis September, um mit einem Ferienjob Geld zu verdienen. Ob Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, hängt davon ab, ob es sich um eine Dauerbeschäftigung oder einen Aushilfsjob handelt. Was Ihr noch beachten müsst, wenn Ihr einen Ferienjob ausübt, erfahrt Ihr in unserer Übersicht.

Was müssen Minderjährige bei einem Ferienjob beachten?

Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr.

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen. 

Wer arbeitet muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.

Welche Regelungen gelten bei der Ausübung eines Minijobs?

Schüler und Studierende, die als Minijobbende tätig sind und bis 538 Euro im Monat verdienen, zahlen nur geringe Beiträge zur Rentenversicherung.

In der Rentenversicherung besteht für sie Versicherungspflicht; sie können sich davon befreien lassen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben. Ist eine Befreiung nicht erfolgt, sind bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung zur  Rentenversicherung Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent zu zahlen; davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 Prozent und auf den Schüler 3,6 Prozent. Erfolgt eine Befreiung, muss der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 15 Prozent zahlen.

In die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen Minijobbende nichts ein. Der Arbeitgeber zahlt für dauerhaft geringfügig Beschäftigte, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent.

Von der Arbeitslosenversicherung sind Schülerinnen und Schüler generell befreit. Wer nach dem Ferienjob nahtlos eine Berufsausbildung beginnt, ist allerdings bereits während des Ferienjobs versicherungspflichtig. Das gilt nicht für die, die nach dem Ferienjob eine Schulausbildung oder ein Studium beginnen.

49-Euro-Ticket zählt nicht zum Verdienst im Minijob

Ein Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum laufenden Verdienst geleistet werden. In der Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.

Zu beachten ist, dass der Zuschuss oder die Bereitstellung des sogenannten Deutschlandtickets wirklich zusätzlich zum laufenden Verdienst erfolgt.

Finanzieren der Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 538 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.

Gelten bei einem Ferienjob Tarifverträge auch für mich?

Werkstudierende sind normale Beschäftigte, die befristet oder in Teilzeit arbeiten. Der sogenannte Werkstudierendenstatus betrifft einzig die Sozialversicherung. Alle Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend auch für Werkstudierende. Daher gelten für sie auch sämtliche Vereinbarungen des Tarifvertrags, wenn sie Mitglied der IG Metall sind. Besonders die Höhe des Entgelts von Werkstudierenden muss der Höhe des Entgelts eines vergleichbaren, fest angestellten Beschäftigten entsprechen.

Muss ich wegen eines Ferienjobs Sozialabgaben zahlen?

Für beschäftigte Studierende, die weder einen kurzfristigen Job noch einen Minijob haben, kann bei der Sozialversicherung das sogenannte Werkstudentenprivileg gelten. Wenn das Studium Vorrang hat und die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, bleibt der Job von der Pflicht befreit, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzubezahlen.

Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen. Das gilt dann, wenn Werkstudierende am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden oder in den Semesterferien arbeiten. Üben sie mehrere befristete Beschäftigungen aus, besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 180 Kalendertage im Jahr umfassen.

Wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, werden nur dann keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, wenn sie ausschließlich auf die vorlegungsfreie Zeit begrenzt ist. In die Rentenkasse zahlen Studierende immer Beiträge, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate dauert oder sie im Monat regelmäßig mehr als 520 Euro verdienen. Den Beitrag teilen sie sich zur Hälfte mit dem Arbeitgeber.

Ist die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, müssen keine Rentenbeiträge gezahlt werden. Dazu muss die Tätigkeit entweder im Voraus vertraglich festgelegt oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt sein und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Ausführliche Fragen zur Sozialversicherungspflicht beantwortet die Deutsche Rentenversicherung.

Wie viel darf ich maximal verdienen, um in der Familienversicherung zu bleiben?

Aufpassen müssen Studierende, die in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind. Wenn sie weiter bei den Eltern krankenversichert bleiben wollen, darf ihr Gesamteinkommen 2024 netto nicht höher als 505 Euro im Monat sein.

Das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung hat bis zur 538-Euro-Minijobgrenze keinen Einfluss auf eine bestehende beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die sogenannte Familienversicherung.

 

Hat ein Ferienjob Auswirkungen auf mein BAföG?

Studierende, die BAföG beziehen, können zusätzlich jeden Monat 523,42 Euro brutto anrechnungsfrei hinzuverdienen. Überschreiten sie diesen Betrag, wird die Förderung gekürzt. Ausführliche Hinweise zu den Freibeträgen liefert das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Erhalte ich in einem Ferienjob den Mindestlohn?

Auch für Studierende gilt der gesetzliche Mindestlohn. Er liegt aktuell bei 12,41 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht.

Ausführliche Fragen zum Mindestlohn beantwortet der Deutsche Gewerkschaftsbund auf seiner Webseite.

Muss ich wegen eines Ferienjobs Steuern zahlen?

Wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt auch für Studierende ein Grundfreibetrag. Er liegt 2024 für Singles bei 11 604 Euro im Jahr. Hinzu kommt eine Werbungskostenpauschale von 1230 Euro jährlich.

Sollte der Arbeitgeber dennoch Steuern einbehalten haben, können sich Schülerinnen und Schüler sowie Studierende diese regelmäßig über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Dass gilt vor allem dann, wenn sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren oder Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.

Bürgergeld: Ferienjob wird nicht angerechnet

Schülerinnen und Schüler einer allgemein- und berufsbildenden Schule, deren Eltern Bürgergeld beziehn, können in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass dies angerechnet wird. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2023, wenn Ferienjobbende das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ausschließlich in den Schulferien einen Ferienjob ausüben. Bei Schülerinnen und Schülern, die 25 Jahre alt oder älter sind, sind Einkünfte aus Ferienjobs dagegen wie ein normales Arbeitseinkommen anzurechnen.

Außerhalb der Ferien gilt: Jugendliche, die regelmäßig arbeiten, dürfen Einkünfte aus Schüler- und Studentenjobs sowie Einkünfte aus einer Berufsausbildung bis zur Minijobgrenze von 538 Euro im Monat anrechnungsfrei behalten.

Bei Fragen im Ferienjob: Wer kann weiterhelfen?

Werkstudierende oder Minijobber, die Probleme oder Fragen haben, wenden sich am besten an den IG Metall-Betriebsrat oder an die Jugendvertreter.

 

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