Betriebsverfassungsgesetz: Änderung seit 25.07. in Kraft
Betriebsratsvergütung endlich rechtssicher

Betriebsrat und Arbeitgeber können endlich die Betriebsratsvergütung rechtssicher durch eine Betriebsvereinbarung regeln. Das Gesetzgebungsverfahren ist nun abgeschlossen und die Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz ist zum 25. Juli 2024 in Kraft getreten.

25. Juli 202425. 7. 2024


Endlich ist die Vergütung von Betriebsräten rechtssicher regelbar. Der Bundestag hat einer Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einstimmig zugestimmt: Arbeitgeber und Betriebsrat können die Betriebsratsvergütung rechtssicher in einer Betriebsvereinbarung regeln. Kern ist die Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer, an denen sich die Vergütung von Betriebsräten orientiert. Diese Betriebsvereinbarung kann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit gerichtlich überprüft werden.  

Das Gesetz ist nun zum 25. Juli in Kraft getreten.

Damit endet eine anderthalbjährige Phase der Unsicherheit für Betriebsräte. Seit der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2023 die Vergütung von Betriebsräten anhand einer „hypothetischen Karriere“ als strafbare unzulässige Begünstigung beurteilt hatte, haben viele Unternehmen ihren Betriebsräten die Entgelte gekürzt. Die IG Metall und die anderen DGB-Gewerkschaften haben sich in Berlin für eine Klarstellung im Betriebsverfassungsgesetz eingesetzt. Im März brachte schließlich die Bundesregierung einen entsprechenden Entwurf in den Bundestag ein. 

Grauzone wird durch das Gesetz beendet

„Es ist gut, dass das Gesetz nun ermöglicht, rechtssichere und transparente Regelungen für die Vergütung von Betriebsräten zu treffen. Das heißt auch, sie damit den anderen Beschäftigten im Betrieb insoweit gleichzustellen“, erklärt die Erste Vorsitzende der IG Metall, Christiane Benner. „Mitbestimmung und die Arbeit von Betriebsräten sind von hohem Wert für die Demokratie in den Betrieben und der Gesellschaft. Deshalb ist wichtig, dass Hubertus Heil und sein Ministerium die Initiative ergriffen haben. Das Gesetz beendet die unzumutbare strafrechtliche Grauzone für Management und Betriebsräte.“

Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes im Einzelnen

1. Dem § 37 Absatz 4 wurden die folgenden Sätze angefügt: „Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“  

2. Dem § 78 wurde folgender Satz angefügt: „Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“ 

 

Hier der Link zum kompletten Gesetzentwurf:

Deutscher Bundestag Drucksache 20/9469 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 

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