In Deutschland ist die demokratische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in ihren Betrieben und Unternehmen gesetzlich verankert. Dadurch sind Beschäftigte besser informiert und haben eine Stimme. Die Mitbestimmung soll dazu beitragen, dass Konflikte eher im Dialog gelöst werden.
Mitbestimmung gibt es auch in anderen Ländern, in unterschiedlicher Form und Prägung. In Deutschland haben Arbeitnehmer Mitbestimmung auf zwei Ebenen: Im Betrieb – über ihren Betriebsrat. Und im Unternehmen – über ihre Vertreter im Aufsichtsrat.
Die IG Metall setzt sich gemeinsam mit den anderen DGB-Gewerkschaften dafür ein, dass die demokratische Mitbestimmung weiter ausgebaut wird. Neben Tarifverträgen ist Mitbestimmung das wirksamste Instrument, um gute Arbeit und eine faire Beteiligung der Beschäftigten zu sichern. Betriebe und Unternehmen, in denen Beschäftigte mitbestimmen, haben bessere Arbeitsbedingungen: Sie bieten höhere und gerechtere Löhne, mehr Aus- und Weiterbildung, sie sind familienfreundlicher und die Arbeitsplätze sind sicherer. Das zeigen zahlreiche Studien.
Mitbestimmung nutzt aber auch den Unternehmen: Dadurch, dass die Beschäftigten ihre Ideen und ihr Wissen einbringen, sind sie produktiver, innovativer und nachhaltiger. Sie investieren mehr und erwirtschaften dennoch bessere Renditen.
Betriebliche Mitbestimmung über den Betriebsrat
In Betrieben ab fünf Beschäftigten werden Betriebsräte gewählt. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz regelt die Informations- und Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren gewählten Vertretern und ihrem Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 verabschiedet und 1972 sowie zuletzt 2001 erneuert.
Der Betriebsrat hat festgeschriebene Rechte, die er notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann. Der Betriebsrat bestimmt beispielsweise mit bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, Mehrarbeit, Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zur Aus- und Weiterbildung oder bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat muss über die Personalplanung informiert und zu Kündigungen angehört werden.
Unternehmensmitbestimmung über den Aufsichtsrat
Beschäftigte in Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten wählen eigene Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat ihres Unternehmens. Der Aufsichtsrat beruft, berät und kontrolliert den Vorstand und prüft den Jahresabschluss.
Der Anteil der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb ab. In Kapitalgesellschaften bis zu 2 000 Beschäftigten ein Drittel der Aufsichtsratsvertreter, in Kapitalgesellschaften über 2 000 Beschäftigten die Hälfte (paritätische Mitbestimmung) – wobei die Kapitalseite den Aufsichtsratsvorsitzenden stellt, der doppeltes Stimmrecht hat und dadurch die Mehrheit für die Kapitalseite sichert. Die paritätische Mitbestimmung gilt auch in Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau, Eisen und Stahl) mit über 1 000 Beschäftigten.