Das Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Eine Hilfe bietet hier der Elterngeldrechner auf dem Familienportal, mit dem Du ungefähr die Höhe Deines möglichen Elterngeldanspruches ausrechnen kannst.
Bei der Berechnung des Elterngeldes wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die in den vergangenen zwölf Monaten am häufigsten angewendet wurde. Die meisten Ehepaare versteuern ihr Einkommen in den Steuerklassen III und V – das erhöht das Nettoentgelt des besser verdienenden Ehepartners zusätzlich.
Die Steuerklassenkombination III/V verspricht viele Vorteile – doch es gibt Ausnahmen. Beispielsweise das Elterngeld. Da das Nettoeinkommen durch die Steuerklasse V zusätzlich geschmälert wird, fällt auch der Anspruch auf Elterngeld deutlich niedriger aus. Daher sollte derjenige Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und Elterngeld beziehen wird, rechtzeitig in eine für ihn günstige Steuerklasse wechseln. Tatsächlich kann ein solcher Wechsel das Elterngeld um mehrere hundert Euro pro Monat erhöhen. Um wie viel – das macht das nachfolgende Rechenbeispiel deutlich.
Fast 5000 Euro mehr Elterngeld im Beispielfall
Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3500 Euro bekommt eine 30-jährige Arbeitnehmerin in der für sie ungünstigen Steuerklasse V ein monatliches Netto von rund 1705 Euro ausgezahlt. Auf Basis dieses Nettogehalts errechnet die Elterngeldstelle nach der Geburt des Kindes ein Elterngeld in Höhe von monatlich 1054 Euro. Ist die Mutter im Jahr vor der Geburt jedoch in der günstigeren Steuerklasse III, beträgt das Nettoeinkommen 2426 Euro. Auf dieser Basis wird später ein Elterngeld von 1523 Euro monatlich gezahlt. Will die junge Mutter für den maximal möglichen Zeitraum von zwölf Monaten Elterngeld beziehen, bekommt sie in der günstigeren Variante rund 5630 Euro mehr als in der ungünstigeren Variante.
Rechtzeitig die Steuerklasse wechseln
Der Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse III muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt. Die Elterngeldstelle behandelt die Frau dann so, als sei sie während der relevanten zwölf Monate vor der Geburt, dem Bemessungszeitraum des Elterngelds, in der Steuerklasse III gewesen. Auf Basis dieses fiktiven Nettogehalts errechnet die Behörde dann das Elterngeld.
Der rechtzeitige Wechsel zu einer anderen Steuerklasse wirkt sich langfristig nicht negativ auf die Bezüge aus. Denn wenn die Frau vor der Geburt des Kindes in die Steuerklasse III wechselt, obwohl sie erheblich weniger als ihr Mann verdient, hat das Ehepaar zwar in der Zeit vor der Geburt weniger Netto, doch dieses Minus wird mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Andersherum ist das nicht möglich. Bleibt die Ehefrau in der Steuerklasse V, bekommt sie weniger Elterngeld und kann dieses Minus nicht wieder zurückholen.