Sozialpolitik
Teilweise verfassungswidrig: Das Urteil zu Hartz IV-Sanktionen ist ein Auftrag

Der Hartz IV-Satz ist ein Existenzminimum und darf deshalb nicht stark gekürzt oder gar komplett gestrichen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die IG Metall sieht in dem Urteil einen klaren Auftrag für die Bundesregierung.

5. November 20195. 11. 2019


Existenzminimum – das Wort sagt eigentlich alles. Wer weniger hat, bei dem geht es an die Existenz. Das Arbeitslosengeld II – besser bekannt als Hartz IV – ist als Existenzminimum gedacht. Trotzdem kürzen die Jobcenter Hartz IV-Empfängern regelmäßig die Bezüge. Die Betroffenen haben dann also weniger, als nach staatlicher Definition zum Leben notwendig ist.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat nun entschieden: Monatelange Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sind zumindest teilweise verfassungswidrig. Der Hartz IV-Satz darf maximal um 30 Prozent gekappt werden - und das auch nur, wenn im Härtefall darauf verzichtet werden kann. Die bislang angewandten Kürzungen um 60 oder gar 100 Prozent sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass jede Kürzung pauschal für drei Monate auszusprechen ist.

Begründung der Verfassungsrichter: Das Grundgesetz garantiert eine menschenwürdige Existenz aller Bürgerinnen und Bürger. Der Gesetzgeber muss diese sichern. In der Gestaltung des Existenzminimums räumt das Gericht zwar Spielräume ein – aber nicht unbegrenzt. Einschnitte müssen besonders begründet werden. Dies ist aktuell nicht der Fall.


Handlungsauftrag für die Politik

„Dass die Karlsruher Richter Teile der Sanktionen für verfassungswidrig erklären, ist ein Handlungsauftrag, den die Politik nicht auf die lange Bank schieben sollte“, sagt Hans-Jürgen Urban, der im IG Metall-Vorstand für Sozialpolitik zuständig ist. „Das vorhandene Sanktions- und Zumutbarkeitsregime muss überwunden und durch unterstützende und weiterbildende Maßnahmen ersetzt werden - im Interesse der Betroffenen und im Interesse einer qualifikationsförderlichen Arbeitsmarktpolitik.“ Die Bundesregierung dürfe sich nicht darauf beschränken, hart am Rande der Rechtsprechung entlang zu reformieren.

„Die Vorstellung, Menschen durch Strafen in Arbeit bringen zu müssen, geht an der Wirklichkeit vorbei“, so Urban weiter. Es mangele den Betroffenen in der Regel nicht an Arbeitsmotivation oder der Bereitschaft, Zugeständnisse bei einer angebotenen Tätigkeit zu machen. „Sinnvoll wäre es deshalb, die Betroffenen zum Beispiel durch Coaching bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu unterstützen.“


Versprechen erneuern

Die IG Metall lehnt nicht nur Kürzungen des Existenzminimums ab. Sie will, dass der Sozialstaat sein zentrales Versprechen einlöst: Wer fällt, wird aufgefangen. Das Hartz IV-System muss überwunden werden.

Die wichtigsten Forderungen dazu sind:

  • Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I auf bis zu 36 Monate verlängern, nach Lebensalter gestaffelt.
  • Die Voraussetzungen für ALG I-Bezug erleichtern.
  • Hartz IV-Regelsatz deutlich anheben und bei besonderem Bedarf Einmalzahlungen gewähren - zum Beispiel, wenn die Waschmaschine kaputtgeht.
  • Perspektivisch die Verankerung eines individuellen Anspruchs auf Grundsicherung.
  • Unter 25-Jährige nicht schärfer sanktionieren als andere. Mit den Regeln für diese Altersgruppe hat sich das Verfassungsgericht nicht befasst.
  • Zumutbarkeitsregeln ändern. Erwerbslose im Hartz IV-Bezug müssen jedes Arbeitsangebot annehmen, auch wenn es unterhalb ortsüblicher Löhne entlohnt wird. Dies ist ein Treiber für Niedriglöhne und atypische Beschäftigungsverhältnisse, wie z.B. Leiharbeit. Weder sozialer Status noch Qualifikation sind im Hartz IV-System geschützt.
  • Wichtigstes Ziel bleibt: Vermeiden, dass Menschen überhaupt auf Grundsicherung angewiesen sind. Dazu braucht es Tarifbindung und bessere Qualifizierungsmöglichkeiten.
Neu auf igmetall.de

Newsletter bestellen