Auskunftspersonen – Chance für die Vertrauensleutearbeit und Beteiligung von Beschäftigten
Beschäftigte können durch den Betriebsrat zu betrieblichen Auskunftspersonen ernannt werden. Das bietet die Chance, die Belegschaft an der Betriebsratsarbeit zu beteiligen und die Vertrauensleutearbeit zu stärken. Unsere Handlungshilfe unterstützt bei der praktischen Anwendung.
Foto: Joachim Röttgers
Foto: Joachim Röttgers
15. März 202315. 3. 2023
Auskunftspersonen § 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Chance für die Vertrauensleutearbeit und die Einbeziehung von Beschäftigten
Der Betriebsrat kann die Hinzuziehung einer Auskunftsperson beschließen, wenn er ein konkretes Thema zu bearbeiten hat und für die Erfüllung seiner Aufgaben zusätzliche Informationen aus der Belegschaft benötigt. Sie soll den Betriebsrat darin unterstützen, seine Aufgaben wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit bezieht sich rechtlich allein auf die Informationsvermittlung.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann eine Auskunftsperson sein.
Für die Tätigkeit als betriebliche Auskunftsperson ist keine besondere Qualifikation vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn der Betriebsrat der Meinung ist, dass die betreffende Person geeignet ist, die dem Betriebsrat fehlenden Informationen zu liefern.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind notwendig, weitere hilfreiche Cookies sorgen dafür, diese Website und Ihre Nutzererfahrung zu verbessern.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.