Unternehmensmitbestimmung
BGH stärkt Mitbestimmung – Leiharbeiter zählen mit

Bei der Ermittlung des Schwellenwertes für die Unternehmensmitbestimmung ist nicht die Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeiters maßgeblich, sondern ob sein Arbeitsplatz seit mindestens sechs Monaten mit Leiharbeitern besetzt ist.

28. August 201928. 8. 2019


Leiharbeiter zählen bei der Berechnung des Schwellenwerts für die Bildung eines Aufsichtsrats im Unternehmen mit, auch wenn sie selbst weniger als sechs Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Maßgeblich ist nicht die individuelle Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeitnehmers, sondern sein Arbeitsplatz: Ist der Arbeitsplatz über die Dauer von mehr als sechs Monaten mit Leiharbeitnehmern besetzt, dann ist er genauso wie ein Stammarbeitsplatz zu zählen – auch wenn die einzelnen Leihbeschäftigten darauf wechseln. Mit dem Arbeitsplatzbezug will das der BGH sicherstellen, dass die Zielsetzung des Gesetzgebers erfüllt wird: Leiharbeit darf nicht zur dauerhaften Deckung des Personalbedarfs - und damit zum Ersatz von Stammarbeitsplätzen - missbraucht werden. Dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze seien daher für die ständige Größe des Unternehmens genauso prägend wie Stammarbeitsplätze.
 

Arbeitsplatzbezug statt Personenbezug

Im vorliegenden Fall hatte der Gesamtbetriebsrat (GBR) des Kontraktlogistik-Dienstleisters Syncreon mit Unterstützung der IG Metall gegen das Unternehmen geklagt. Bei Syncreon muss aus Sicht von GBR und IG Metall ein Aufsichtsrat gewählt werden, der paritätisch, das heißt zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist - gemäß den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, das ab in der Regel 2000 Arbeitnehmern im Unternehmen greift. Zusammen mit Leiharbeitern wurden zu Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung vor vier Jahren rund 2300 Arbeitnehmer bei Syncreon beschäftigt.
Allerdings hat Syncreon - wie viele andere Kontraktlogistik-Dienstleister - einen hohen Anteil an Leiharbeitern. Rund ein Drittel der Arbeitsplätze ist mit Leiharbeitern besetzt, die zudem noch häufig ausgewechselt werden und oft weniger als sechs Monate im Unternehmen verbleiben. Diese rund 500 Leiharbeiter seien nicht mitzuzählen, so argumentierte die Syncreon-Geschäftsleitung, wodurch die Gesamtzahl der Arbeitnehmer unter den Schwellenwert von 2000 rutsche. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erhöhte Syncreon sogar noch den Anteil der kurzzeitig eingesetzten Leiharbeiter – und war der Meinung, dass somit kein paritätischer Aufsichtsrat einzurichten sei.

Ist er doch, stellte nun der BGH klar.
 

Mehr mitbestimmte Aufsichtsräte

Der BGH stärkt mit seinem Beschluss die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Dadurch steigt die Anzahl der Unternehmen mit einem zur Hälfte mit Arbeitnehmern zu besetzenden Aufsichtsrat.

Zudem legte der BGH nun erstmals das die Leiharbeit regelnde Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) so aus, dass nicht die Einsatzdauer des einzelnen Leihbeschäftigten zählt – sondern wie lange sein Arbeitsplatz bereits mit Leihbeschäftigten besetzt ist:
“Die Mindesteinsatzdauer in §14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen“, heißt es in der Begründung des BGH. „Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitern besetzt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz eines bestimmten oder wechselnder Leiharbeitnehmers handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.“

Der BGH folgte damit der Sichtweise von Gesamtbetriebsrat, IG Metall und dem Arbeitsrechtler und langjährigen Vorsitzenden des Bundesarbeitsgerichts Franz Josef Düwell, dass bei der Berechnung des Schwellenwerts für die Bildung eines paritätisch zu besetzenden Aufsichtsrats nicht auf die Einsatzdauer von einzelnen Leiharbeitnehmern abzustellen ist, sondern auf die Gesamtzahl der das Unternehmen längerfristig prägenden Arbeitsplätze.

Mitbestimmung im Aufsichtsrat
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