Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2025 für Ledige auf 12 096 Euro. Verheirateten stehen 24 192 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2025 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt ab 1. Januar 2025 einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 9600 Euro für Verheiratete und 4800 Euro für Ledige.
Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.