Drittes Entlastungspaket
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben befristet die Möglichkeit erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3000 Euro zu zu zahlen. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor. Wie funktioniert die Prämie und wer kann sie bekommen?

2. November 20222. 11. 2022


Mit dem „Gesetze zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ hat die Bundesregierung Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeiten gegeben, ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei zu zahlen. Die Prämie ist Teil des dritten Entlastungspakets, für das sich auch die IG Metall stark gemacht hat.

Die Ergänzung in Paragraf 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes gibt Arbeitgebern in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.

 

Keine staatliche Leistung

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nicht um eine staatliche Leistung, sondern um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Das heißt: Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen, muss es aber nicht.

Rechtliche Grundlage für die Inflationsprämie können entweder eine freiwillige Zusage des Arbeitgebers, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein. Eine Ratenzahlung ist möglich. Weiterhin gilt das Zuflussprinzip, wonach die Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind.

Die Inflationsprämie folgt dem Beispiel der Coronaprämie: In der Coronapandemie blieben Sonderzahlungen von Arbeitgebenden bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Regelung lief Ende März 2022 aus.
 

Für alle Beschäftigten

Voraussetzung für die steuer- und abgabenbefreite Inflationsausgleichsprämie ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Prämie kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann sie allen Beschäftigten zahlen, egal ob sie Voll- oder Teilzeit arbeiten, Minijobbende, Auszubildende, dual Studierende oder Werkstudierende sind.
 

Betriebsrat redet mit

Zwar kann der Betriebsrat nicht das „Ob“ der Gewährung erzwingen. Er hat jedoch nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 10 Betriebsverfassungsgesetz bei der Festlegung der Verteilungsmaßstäbe, also das „Wie“, ein Mitbestimmungsrecht.
 

Keine Anrechnung auf ALG II

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde zudem dahingehend ergänzt, dass die Inflationsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Neu auf igmetall.de

Newsletter bestellen