Die Werbungskostenpauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 auf 1200 Euro erhöht.
Der steuerliche Grundfreibetrag für Ledige steigt von derzeit 9984 Euro auf 10 347 Euro, für Verheiratete von 19 968 auf 20 694 Euro.
Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch. Die Anhebungen machen sich also schnell im Portemonnaie bzw. auf dem Konto bemerkbar.
Da Beschäftigte in diesem Jahr bereits Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer gezahlt haben, muss der Arbeitgeber den bisher für 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, können Beschäftigte die höheren Freibeträge in ihrer Steuererklärung 2022 geltend machen.