Entlastungspaket
Diese Hilfen kommen

Die Bundesregierung hat zahlreiche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger auf den Weg gebracht. Es geht um das sogenannte 9-Euro-Ticket, den Tankrabatt, die Absenkung der EEG-Umlage, Einführung von Energiepreispauschale, Kinderbonus und Sofortzuschlag für einkommensschwache Familien.

24. Mai 202224. 5. 2022 |
Aktualisiert am 8. Juni 20228. 6. 2022


Die Energiepreise steigen. Die Regierung will die Bürgerinnen und Bürger deshalb finanziell entlasten. Auch für Familien mit wenig Geld gibt es mehr Unterstützung. Die Bundesregierung hat sich auf zwei Entlastungspakete verständigt. Die einzelnen Maßnahmen aus den Paketen hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 gebilligt.
 

IG Metall fordert weitere Entlastungen

Die IG Metall begrüßt zwar die von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungspakete. Die bisherigen Pläne der Ampel-Koalition gehen in die richtige Richtung – sie reichen aber nicht aus, um die Belastungen vor allem für Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen spürbar zu verringern. Auch für Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende fällt die Entlastungswirkung der bislang vorliegenden Pakete viel zu gering aus. Hier muss dringend nachgebessert werden.

Statt pauschale Entlastungen zu fordern, die nicht zielgenau sind, setzen wir uns als IG Metall für Maßnahmen ein, die diejenigen entlasten, die es besonders brauchen und dazu zählen auch Rentnerinnen und Rentner, Studierende sowie Erwerbslose.

Darum setzt sich die IG Metall für stärkere Entlastungen und gegen eine spekulationsgetriebene Verteuerung ein. Mit Deiner Stimme kannst Du unsere Forderungen nach weiteren Entlastungen „Krisengewinnen abschöpfen – Kosten deckeln“ unterstützen.
 

Diese Hilfen kommen

Kindersofortzuschlag ab 1. Juli 2022

Den Kindersofortzuschlag von 20 Euro monatlich erhalten ab 1. Juli 2022 alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Haushalt der Eltern, die Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt haben oder für die Kinderzuschlag (KiZ) bezogen wird. Der Sofortzuschlag wird ohne Antrag automatisch bis zur Einführung der Kindergrundsicherung ausgezahlt.

Höherer Kinderzuschlag

Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags wird durch den Sofortzuschlag um 20 Euro auf bis zu 229 Euro erhöht. Den Kinderzuschlag können Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld beantragen. Die Familienleistung unterstützt Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Mit dem KiZ-Lotsen können Eltern prüfen, ob sie Kinderzuschlag erhalten würden. Den Antrag können sie online auf der Website der Familienkasse ausfüllen.

Wer den Kinderzuschlag bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Sofortzuschlag für Empfänger von Arbeitslosengeld

Menschen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung von 100 Euro. Anspruch darauf sollen laut dem Gesetzentwurf alle haben, „die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben“.

200 Euro für Sozialleistungsempfänger

Eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten Erwachsene, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Der Zuschuss wird ebenfalls im Juli 2022 ausgezahlt. Das Geld soll höhere Lebenshaltungskosten und pandemiebedingte Ausgaben ausgleichen.

Heizkostenzuschuss

Allein lebende Wohngeldberechtigte erhalten einmalig 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 350 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 70 Euro dazu. Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen erhalten pauschal 230 Euro. Den Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldbeziehende automatisch, also ohne gesonderten Antrag. Er soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Vergünstigte Tickets für den ÖPNV

Für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) soll das Ticket ab Juni für drei Monate lang reduziert werden. Vom 1. Juni bis 31. August 2022 besteht so für alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, für 9 Euro monatlich ein Ticket für den ÖPNV zu erwerben. Das 9-Euro-Ticket gilt deutschlandweit in allen Bussen und Bahnen des Nahverkehrs. Also nicht im ICE oder IC und immer in der 2. Klasse.

Wer bereits eine Jahreskarte besitzt, muss keine neue Fahrkarte kaufen. Seine Jahreskarte gilt in dieser Zeit deutschlandweit. Der Preis reduziert sich in den drei Monaten auf je 9 Euro. Ob bereits direkt der niedrigere Preis abgebucht wird oder eine Erstattung erfolgt, variiert je nach Verkehrsunternehmen.

Die Deutsche Bahn beantwortet auf ihrer Internetseite alle Fragen zum 9-Euro-Ticket.

300 Euro Energiepreispauschale 2022

Allen einkommensteuerpflichtigen Beschäftigten der Steuerklassen I bis V wird noch in diesem Jahr einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. Die Pauschale wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Jobticket) gewährt. Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale im September 2022 an Arbeitnehmer auszahlen, wenn diese im Betrieb am 1. September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen.

Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, je nach Steuersatz kommt also netto entsprechend weniger bei den Empfängern an. Die volle Summe bekommen also nur diejenigen, die unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die Auszahlung über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen.

Senkung der Energiesteuer

Um Autofahrer zu entlasten, soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das nach EU-Recht zugelassene Mindestmaß gesenkt werden. Der Benzinpreis würde damit um 30 Cent je Liter sinken, Diesel um 14 Cent je Liter. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Absenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird.

Absenkung der EEG-Umlage auf Null

Ebenfalls beschlossen: Die vorzeitige Absenkung der sogenannten EEG-Umlage. Damit werden Stromkundinnen und -kunden schneller als ursprünglich geplant von den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen entlastet. Zum 1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Stromanbieter sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

Weniger Lohnsteuer durch Steuerentlastungsgesetz

Die Werbungskostenpauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 auf 1200 Euro erhöht.

Der steuerliche Grundfreibetrag für Ledige steigt von derzeit 9984 Euro auf 10 347 Euro, für Verheiratete von 19 968 auf 20 694 Euro.

Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch. Die Anhebungen machen sich also schnell im Portemonnaie bzw. auf dem Konto bemerkbar.

Da Beschäftigte in diesem Jahr bereits Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer gezahlt haben, muss der Arbeitgeber den bisher für 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, können Beschäftigte die höheren Freibeträge in ihrer Steuererklärung 2022 geltend machen.

Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Schließlich wird zur zielgerichteten Entlastung besonders von gestiegenen Mobilitätskosten die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent angehoben. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Ebenso vorgezogen wird die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdienende.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung können Beschäftigte im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden.

Für Steuerpflichtige, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, wird die Anhebung der Entfernungspauschale ebenfalls vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Achtung: Bei den Reisekosten ändert sich nichts. Unverändert können 30 Cent je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden.

 

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