Mehr Einkommen Wann wird die Tariferhöhung ausgezahlt?
Mit dem Entgelt für März haben Beschäftigte in Metall- und Elektrofirmen für Januar bis März einen Einmalbetrag von 150 Euro erhalten. Auszubildende haben 55 Euro bekommen. Ab April steigen die Entgelte um 3,4 Prozent. Der Tarifvertrag läuft dann noch weitere zwölf Monate, also bis einschließlich März 2016.
Wie viel mehr Geld ist das?
Je nach Entgelt (einschließlich Zulagen und Zuschlägen) und Tarifgebiet unterscheidet sich das. Wer etwa 3000 Euro brutto verdient, hat rund 100 Euro mehr. Mit der Tariferhöhung steigen auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld um 3,4 Prozent.
Gilt die Tariferhöhung für alle?
Nein. Einen Anspruch aus dem Tarifvertrag, der sich auch per Gericht einklagen lässt, haben nur Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie, die als IG Metall-Mitglieder tarifgebunden sind und in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten.
Was ist mit Teilzeitbeschäftigten?
Sie erhalten den pauschalen Einmalbetrag anteilig, entsprechend ihrer kürzeren Arbeitszeit. Das gilt auch bei Beschäftigten in Altersteilzeit.
Bekommen Leihbeschäftigte die Tariferhöhung auch?
Nein, sie gelten nur für die Stammbeschäftigten. Aber die Entgelte in der Leiharbeit steigen ab April auch: im Westen um 3,5 Prozent, im Osten sogar um 4,3 Prozent. Für Leihbeschäftigte gelten eigene Tarifverträge. Durch ihre Tariferhöhung ab diesen Monat steigen auch die Branchenzuschläge für Leiharbeitnehmer. Branchenzuschläge gibt es, wenn Leihbeschäftigte in Metall- und Elektrofirmen, in der Textil- und Bekleidungs- oder der Holz verarbeitenden Industrie eingesetzt werden. Die Zuschläge hatte die IG Metall ab 2012 durchgesetzt.
Verbesserte Altersteilzeit Wer kann in Altersteilzeit gehen?
Insgesamt können, wie bisher, bis zu vier Prozent der Belegschaft in Altersteilzeit gehen. Auf bis zu drei Prozent der Quote haben Beschäftigte mit belastenden Tätigkeiten vorrangig Anspruch. Wenn sie die drei Prozent vollständig nutzen, bleibt für die anderen eine Quote von einem Prozent. Gibt es nicht so viele belastete Beschäftigte, die in Altersteilzeit gehen wollen, haben nicht »Belastete« einen Anspruch in Höhe von bis zu zwei Prozent der Belegschaft. In einer Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der tariflichen Vorgaben etwas Anderes geregelt werden.
Gibt es in allen Betrieben einen Anspruch auf Altersteilzeit?
In allen tarifgebundenen Unternehmen. Der tarifliche Anspruch kann in einer Betriebsvereinbarung betrieblich ausgestaltet werden. Existiert in einer Firma keine solche Vereinbarung, haben IG Metall-Mitglieder einen direkten Anspruch aus dem Tarifvertrag. Nach dem Tarifvertrag sollen Betriebsräte und Arbeitgeber ihre bestehenden Regelungen an den Tarifvertrag anpassen und können weitere eigene Kriterien darüber festlegen, wer in Altersteilzeit gehen kann.
Wer hat denn Anspruch als „Belasteter“?
Erstens: Wer in den vergangenen acht Jahren mindestens sechs Jahre regelmäßig in drei oder mehr Schichten mit Nachtarbeit oder nur in Nachtschicht gearbeitet hat. Zweitens: Wer innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens neun Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber in Wechselschicht gearbeitet hat. Drittens: Wer in den letzten acht Jahren mindestens sechs Jahre unter besonders gesundheitsschädlichen Bedingungen gearbeitet hat (etwa unter Lärm, Nässe, Zugluft). In Betriebsvereinbarungen können aber auch andere Kriterien festgelegt werden.
Welchen Anspruch haben andere Beschäftigte?
Einen tarifvertraglichen Anspruch haben bis zu zwei Prozent der Belegschaftsangehörigen, die keine bevorzugten Ansprüche als Belastete haben. Darüber hinausgehende Anträge auf Altersteilzeit (bis zur Vier-Prozent-Quote) kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn die Mittel anderweitig für die Beschäftigten verwendet werden. Zum Beispiel für Zuschüsse bei Bildungsteilzeit
Ab wann kann man in Altersteilzeit gehen?
Generell können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 61 Jahre für maximal vier Jahre vor der regulären Altersrente in Altersteilzeit gehen. Damit soll ein individueller Zugang zu einer ungekürzten Rente ermöglicht werden. Belastete Beschäftigte haben die Möglichkeit, frühestens vom 58. Lebensjahr an in eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit zu gehen. Sie können so auch mit 63 Jahren in die Rente mit Abschlägen wechseln. In beiden Varianten ist es Alterszeilzeitern jetzt auch möglich, in die neue ungekürzte gesetzliche Rente mit 63 zu wechseln, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, also 45 Versicherungsjahre erreicht haben.
Wie stehe ich künftig als Altersteilzeitler finanziell da?
Die neuen Aufstockungsprozentsätze sind nach Entgelt gestaffelt. Die IG Metall hat durchgesetzt, dass Altersteilzeitler in den unteren Entgeltgruppen höhere Aufstockungsbeträge erhalten. Sie können jetzt etwa 90 Prozent des vorherigen Vollzeitnettoverdienstes erreichen. Damit wird Altersteilzeit für Menschen mit niedrigerem Einkommen attraktiver. Was hat sich sonst noch verbessert?
Wer in Altersteilzeit geht, hat jetzt mehr individuelle Wahlmöglichkeiten, wie er seinen Ausstieg aus dem Erwerbsleben gestaltet. Er oder sie kann nach wie vor in verblockte Teilzeit gehen, also in der ersten Hälfte der Altersteilzeit Vollzeit weiterarbeiten und sich in der zweiten Hälfte freistellen lassen. Er oder sie kann in dem gesamten Zeitraum die Hälfte der vorherigen Zeit arbeiten. Oder er oder sie kann die Arbeitszeit allmählich verringern, zum Beispiel erst auf 80, dann auf 60, auf 40 und schließlich auf 20 Prozent.
Was ist, wenn ich schon in Altersteilzeit bin. Läuft mein Vertrag dann, wie bisher, weiter?
Ja, bestehende Altersteilzeitverträge werden zu den gleichen Bedingungen weitergeführt, die galten, als sie abgeschlossen wurden.
Einstieg in die Bildungsteilzeit Worum geht es eigentlich bei der Bildungsteilzeit?
Beschäftigte, die eine persönliche berufliche Weiterbildung absolvieren wollen, können dafür jetzt von der Arbeit freigestellt werden. Dabei haben sie die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten. Sie können jedoch auch mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie eine Zeitlang ganz ausscheiden. In beiden Fällen haben sie danach ein Rückkehrrecht auf den alten Arbeitsplatz oder eine mindestens gleichwertige Vollzeitstelle.
Und was ist persönliche Weiterbildung?
Bei persönlicher Weiterbildung geht es um Qualifizierungen, die Beschäftigte selber wünschen: um sich beruflich weiterzuentwickeln und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu sichern oder zu verbessern. Damit unterscheidet sie sich von betrieblich notwendigen Qualifizierungen; für sie muss der Betrieb weiter die Kosten übernehmen und die Beschäftigten von der Arbeit freistellen. Genauso wie bei betrieblich gewünschten „Entwicklungsqualifizierungen“, die Beschäftigte für andere Aufgaben fit machen; sie muss die Firma auch mitfinanzieren.
Die persönliche Weiterbildung ist zum Beispiel für junge Leute gedacht, die nach der Ausbildung studieren möchten. Oder für Facharbeiterinnen und -arbeiter, die schon einige Zeit berufstätig sind und Meister oder Techniker werden wollen. Oder für Un- oder Angelernte, die einen Berufsabschluss erwerben wollen. Die persönliche Weiterbildung soll grundsätzlich geeignet sein, eine neue Tätigkeit im bisherigen Betrieb auszuüben. Sie soll aber auch dann möglich sein, wenn aktuell kein konkreter Bedarf besteht. Bisher konnten sich Beschäftigte für solche Qualifizierungen nicht freistellen lassen, sondern mussten kündigen.
Wer kann in Bildungsteilzeit gehen?
Voraussetzung dafür ist, dass jemand schon mindestens fünf Jahre in der Firma ist. Wer gerade seine Ausbildung abgeschlossen hat und übernommen wurde, kann auch direkt Bildungsteilzeit vereinbaren. Der Betriebsrat soll mindestens einmal pro Jahr die Weiterbildungswünsche ermitteln und mit dem Arbeitgeber einen Qualifizierungsplan vereinbaren. Für Un- und Angelernte müssen besondere Förderprogramme aufgelegt werden.
Was ist, wenn der Arbeitgeber meine Bildungsteilzeit ablehnt?
Dann kann der oder die Beschäftigte sich an den Betriebsrat wenden. Arbeitgeber müssen sich damit befassen und versuchen, mit dem Betriebsrat eine Lösung zu finden. Gelingt das nicht, kann der Betriebsrat den Konflikt vor eine paritätische Kommission und, wenn das nicht reicht, eine tarifliche Einigungsstelle bringen.
Wie lange kann ich Bildungsteilzeit machen?
Sowohl eine Bildungsteilzeit als auch ein komplettes Ausscheiden mit Wiedereinstellungsganrantie danach sind bis zu sieben Jahre möglich. Bei Bildungsteilzeit erhalten Beschäftigte während der gesamten Laufzeit mindestens 50 Prozent ihres vorherigen Vollzeitverdienstes weiter.
Gibt der Arbeitgeber Zuschüsse?
Es kann betrieblich vereinbart werden, berufliche Bildung zu fördern. Zuschüsse kann es zum Beispiel geben, wenn die Quote für die Altersteilzeit nicht ausgeschöpft wird. Denn dann müssen die nicht genutzten Mittel anderweitig im Interesse der Beschäftigten verwendet werden. Beschäftigte können in einem gewissen Umfang auch angesparte Zeitguthaben und Urlaubs- und Weihnachtsgeld nutzen, um ihr Entgelt während der Bildungsteilzeit aufzustocken.