Tarifliche Bildungsteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie
Bildungsvereinbarung für die Weiterbildung abschließen

Nach den neuen Bildungs- und Qualifizierungstarifen können sich IG Metall-Mitglieder in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie nach eigenem Wunsch persönlich weiterbilden und dafür in Teilzeit oder in eine Auszeit gehen.

6. Januar 20166. 1. 2016


Die Eckpunkte dafür müssen in einer Bildungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden.

Wir haben im Frühjahr 2015 neue Bildungs- und Qualifizierungstarife in der Metallindustrie durchgesetzt. Nach den Tarifverträgen haben unsere Mitglieder nun auch einen Rechtsanspruch darauf, sich auf persönlichen Wunsch weiterzubilden und sich dafür von der Arbeit freistellen zu lassen. Bislang gab es nur dann Freistellung, wenn die Qualifizierung betrieblich notwendig oder zweckmäßig ist, etwa weil neue Technik eingeführt wird, oder die der Arbeitgeberin zumindest einen Nutzen bringen könnte.


Qualifizierung und Weiterbildung planen und besprechen

Anders als für die betrieblich notwendige Erhaltungs- oder Anpassungsqualifizierung oder die betriebliche nützliche/zweckmäßige Entwicklungsqualifizierung muss der Arbeitnehmer für seine persönliche Weiterbildung komplett die Kosten und die Zeit selbst aufbringen. Wenn er das kann, muss ihn die Arbeitgeberin für die Weiterbildung freistellen ― in Teilzeit oder gar komplett ― und ihm bis zu sieben Jahre die Rückkehr garantieren. So steht es in den Bildungs- und Qualifizierungstarifverträgen der einzelnen Metall-Tarifgebiete. Damit ist sogar ein Studium möglich.

Der Arbeitnehmer sollte zunächst festlegen, wie er sich weiterbilden will. Nach den Tarifverträgen gibt es das Recht, einmal im Jahr mit der Arbeitgeberin ein Qualifizierungsgespräch zu führen und konkrete Vorschläge zu erörtern, auf Wunsch auch mit Betriebsrat. Eventuell nutzen die Weiterbildungen auch dem Betrieb. Dann handelt es sich um eine Entwicklungsqualifizierung, für die die Arbeitgeberin immerhin die Hälfte der Zeit beisteuert. Ansonsten handelt es sich um eine persönliche Weiterbildung. Diese Zeit kann unter Umständen finanziell unterstützt werden und zwar dann, wenn eine Betriebsvereinbarung existiert, die einen flexiblen Übergang in die Rente regelt (Altersteilzeit) und aus diesem Topf auch die persönliche Weiterbildung finanziell unterstützt wird. Zu diesem Punkt unbedingt den Betriebsrat fragen.


Bildungsvereinbarung abschließen, Zeit und Geld absichern

Sobald die Qualifizierung oder persönliche Weiterbildung mit der Arbeitgeberin geklärt ist, muss nach dem Tarifvertrag eine individuelle Bildungsvereinbarung geschlossen werden. Darin werden die wichtigsten Eckpunkte für die Bildungsmaßnahme und die Freistellung geregelt. Die Bildungsvereinbarung sichert während der Weiterbildung das Einkommen und die Rückkehr ab.

Die tariflichen Regelungen in den einzelnen Tarifgebieten sind verschieden. Grundsätzlich muss die Bildungsvereinbarung jedoch mindestens folgende Regelungen enthalten:

  • Beginn und Dauer der gesamten Weiterbildung. Höchstens sieben Jahre
  • Freistellung: Art, Umfang und zeitliche Lage (Teilzeit, verblockte Teilzeit oder Auszeit. Wann, wie lange etc.)
  • Bildungskonto: Einrichtung und Nutzung (siehe unten): Ansparen und Wertentnahme, Kredit und Abbau, stetiges Einkommen während der Weiterbildung ― dazu auch:
  • Anteilige monatliche Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Verrechnung des gesetzlichen Bildungsurlaubs oder Bildungsfreistellung
  • Urlaub und Verrechnung des Urlaubs
  • Finanzierung durch öffentliche Förderprogramme, etwa „WeGebAU“, das bei der Weiterbildung für geringqualifizierte und ältere Arbeitnehmer einen Großteil des Lohns erstattet.
  • Finanzierung durch eventuelle freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin und betriebliche Förderregelungen. (Betriebsrat fragen)
  • Weiterbeschäftigung nach Abschluss (oder Abbruch) der Weiterbildung ― laut Tarifvertrag mindestens auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Wer in Vollzeit aus dem Betrieb herausgeht sollte eine Ausscheidensvereinbarung mit Rückkehrrecht abschließen.

Jede Bildungsvereinbarung ist am Ende dem Betriebsrat vorzulegen. Das ist auch noch einmal eine Sicherheit für den Arbeitnehmer. Sollten darin wichtige Punkte fehlen oder Nachteile bestehen, kann der Betriebsrat aktiv werden.


Bildungskonto: Ansparen oder Kredit möglich

Die Arbeitnehmer sollten für die Weiterbildung ein Bildungskonto bei der Arbeitgeberin einrichten. Darauf kann man Zeit und Geld als Wertguthaben ansparen und später für die Weiterbildung verwenden. Möglich ist es auch, einen Kredit darauf aufzunehmen, der nach der Weiterbildung abgearbeitet wird. Das bedeutet: Man muss nicht die komplette Zeit vorher ansparen, sondern kann auch bis zu zehn Prozent ins Minus gehen.

Auf dem Bildungskonto können Mehrarbeit sowie Teile des Urlaubs- und Weihnachtgeldes eingezahlt werden. Und es ist möglich, bis zu 152 Stunden jährlich aus dem Arbeitszeitkonto anzusparen. Ziel des Bildungskontos ist es, eine finanzielle Sicherheit während der Weiterbildung zu schaffen: mindestens 70 Prozent des normalen Monatslohns. Das Guthaben auf dem Bildungskonto nimmt zudem an Tariferhöhungen teil und ist gegen Insolvenz gesichert.

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