Nur so sind Arbeitnehmer gut informiert über die Vorgänge im Unternehmen. Nur so können sie sich mit ihrem Betriebsrat beraten und haben gegenüber der Unternehmensführung eine Stimme.
Beide Formen der Mitbestimmung, die betriebliche Mitbestimmung und die Unternehmensmitbestimmung, garantieren ein demokratisches und gerechtes Miteinander in den Unternehmen. Wie weit Mitbestimmungsrechte ausgebaut werden können ist umstritten, besonders bei der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsgremien der Unternehmen. Wir setzen uns für den Erhalt und Ausbau demokratischer Mitbestimmung in beiden Bereichen ein.
Betriebliche Mitbestimmung
1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz verabschiedet. Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgeberinnen, Arbeitnehmern, Betriebsrat, Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden in der privaten Wirtschaft. Darin sind unter anderem die Aufgaben, Rechte und die Wahl des Betriebsrates sowie Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten festgehalten. Nach dem Gesetz wird der Betriebsrat in Betrieben gewählt, die mindestens fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
Unternehmensmitbestimmung
In Deutschland ist die Mitbestimmung bei Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten durch den Aufsichtsrat geregelt. Dieser setzt sich aus Arbeitnehmern und Anteilseignerinnen zusammen. Die Unternehmensmitbestimmung regelt unter anderem die Vertretung der Arbeitnehmer durch Wahlen in den Aufsichtsrat. Er beruft, berät und kontrolliert den Vorstand und prüft den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft, darf aber nicht direkt in die Geschäftsführung eingreifen. Der Anteil der Mandate im Aufsichtsrat hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb ab. Bei der einfachen Mitbestimmung verfügt die Kapitalseite über eine Mehrheit, bei der paritätischen Mitbestimmung stellt die Arbeitnehmerseite 50 Prozent der Aufsichtsräte.
694 Unternehmen mit paritätisch besetzten Aufsichtsräten
Eine aktuelle Auswertung von Dr. Roland Köstler, Experte für Unternehmensrecht in der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass knapp 700 Unternehmen in Deutschland paritätisch besetzte Aufsichtsräte besitzen. Davon haben 463 einen Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern: Sechs Vertreter der Kapitaleigentümer sitzen neben sechs Arbeitnehmervertreterinnen, von denen eine die leitenden Angestellten repräsentiert. 96 Unternehmen besitzen ein Kontrollgremium mit 16 Mitgliedern, 135 einen 20-köpfigen Aufsichtsrat.
Aufsichtsratsvergütung zu 90 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung
Die Arbeitnehmervertreter behalten nur einen kleinen Teil der Aufsichtsratsvergütung für sich. Unsere Mitglieder, die als Arbeitnehmervertreter einem Aufsichtsrat angehören, müssen über die korrekte Abführung ihrer Tantiemen Rechenschaft ablegen. Wenn sie für ihr Mandat als normale Aufsichtsratsvertreter über 3 500 Euro im Jahr erhalten, bzw. über 5 250 Euro als stellvertretende Vorsitzende, dann führen sie 90 Prozent ihrer Aufsichtsratsbezüge an die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung ab. Wer weniger bekommt, muss davon immerhin 10 Prozent abgeben. In ihrem Mitgliedermagazin „metallzeitung“ veröffentlicht die IG Metall regelmäßig die Tantiemen-Liste, aus der hervorgeht, welche Aufsichtsratsmitglieder sich an die Abführungsverpflichtung gehalten haben.