In einer Stellenbeschreibung hält der Arbeitgeber schriftlich fest, welche Ziele, Aufgaben und Kompetenzen einer Arbeitsstelle zuzuordnen sind und in welcher Beziehung sie zu anderen Stellen steht. Die beschriebenen Aufgaben sind Bestandteil des Arbeitsvertrags, an den sich beide Parteien halten müssen. Das sogenannte Direktionsrecht der Arbeitgeberin erlaubt es, Aufgaben von Beschäftigten zu ergänzen oder zu konkretisieren. Übt man bereits seit längerer Zeit immer dieselben Tätigkeiten aus, liegt unter Umständen eine betriebliche Übung vor, was das Direktionsrecht einschränken kann.
Kaum Schranken
Ist eine Stelle gar nicht oder nur grob umschrieben, sind die Aufgaben zuerst am Berufsprofil festzumachen. Zudem kann der Chef weitere Inhalte wie die Art und Weise einzelner Arbeitsschritte bestimmen. Hierbei hat er nicht nur die eigenen, sondern auch die Interessen der Beschäftigten (wie die familiäre Situation) und deren Fähigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Doch je allgemeiner die Stelle beschrieben ist, desto leichter kann man gegen seinen Willen versetzt oder mit weniger qualifizierten Arbeiten betraut werden.
Weniger Macht
Je genauer eine Stelle beschrieben ist, desto geringer also der Spielraum des Vorgesetzten, sein Direktionsrecht auszuüben. Ist eine Stelle exakt beschrieben, kann die Chefin diese nur einvernehmlich oder mittels Änderungskündigung mit einem Beschäftigten neu regeln. Wurde jemand als Vertriebsleiter eingestellt, kann man diesen nicht einfach per Weisung als Lagerist einsetzen. Selbst, wenn keine materiellen Einbußen drohen. Bei einer gleichwertigen Stelle ist die Versetzung in der Regel erlaubt.
Besser mit Tarif
Gilt für eine Beschäftigte ein IGMetall-Tarifvertrag, ist die Beschreibung einer Tätigkeit vorgeschrieben. Diese ist auch Grundlage, um einen bestimmten Arbeitsplatz einer Entgeltgruppe zuzuordnen.