Recht so: Nebenjob in der Ausbildung
Ist das erlaubt?

Wenn Auszubildende mit ihrer Vergütung versuchen, den ersten Hausstand zu managen, reicht oft das Geld nicht aus. Darum verdienen sich viele in ihrer Freizeit ein paar Euro dazu. Ob das erlaubt ist, erläutert Tjark Menssen.

9. September 20169. 9. 2016


Dürfen Auszubildende in ihrer Freizeit einen Nebenjob haben?

Gesetzlich ist es nicht verboten, mehrere Arbeitsverträge zu haben. In der Regel ist aber im Arbeits- oder Ausbildungsvertrag vereinbart worden, dass Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.

Das bedeutet aber nicht, dass der Ausbilder sich aussuchen kann, ob er zustimmt oder nicht. Er muss deshalb zwar informiert werden, im Normalfall kann er aber nicht ablehnen. Sollte er etwas gegen den Nebenjob haben, muss er das schon begründen.


Jobben bis in den frühen Morgen: Hat der Arbeitgeber Anspruch auf einen erholten und ausgeschlafenen Auszubildenden?

Auch als Auszubildender hat man das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Das heißt, man darf nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag (also auch samstags = 48 Stunden pro Woche) arbeiten. Bei 16- bis 18-Jährigen begrenzt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden. Außerdem müssen zwischen den Arbeitszeiten Ruhepausen von 11 Stunden liegen.

Der Arbeitgeber hat also nicht unbedingt einen Anspruch auf einen ausgeschlafenen Auszubildenden, der Schlafmangel darf aber nicht auf die Nebentätigkeit zurückzuführen sein.


Darf man einen Nebenjob bei der Konkurrenz antreten?

Während eines bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist es grundsätzlich verboten, irgendeine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber zu betreiben. Man darf weder selbst einem Konkurrenzgewerbe nachgehen noch bei einem Konkurrenten arbeiten, wenn diese Tätigkeit Wettbewerbshandlungen einschließt, etwa für eine andere Versicherungsagentur Policen zu vermitteln. Das gilt auch für Auszubildende.

Ist die Tätigkeit selbst keine Wettbewerbshandlung, also als Maurer in einem anderen Baubetrieb zu arbeiten oder als Verkäufer in einem anderen Supermarkt, ist das nicht verboten.


Was droht, wenn die Einwilligung vom Ausbilder fehlt und das Ganze auffliegt?

Das Ausbildungsverhältnis kann nach der Probezeit nur fristlos gekündigt werden. Das heißt, es muss ein solch schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Pflichten vorliegen, dass es dem Ausbilder nicht zumutbar ist, auch nur die Kündigungsfrist abzuwarten. Das bloße Verschweigen einer Nebentätigkeit trotz bestehenden vertraglichen Zustimmungserfordernisses wird in aller Regel keine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Steht die Tätigkeit aber im Widerspruch zur Ausbildung und gefährdet diese, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Arbeits- und Sozialrecht

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