Folgeerkrankungen müssen unverzüglich gemeldet werden
Beschäftigte sind gesetzlich verpflichtet, ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass sie krank sind und wie lange sie voraussichtlich krank bleiben. Das gilt auch, wenn sie im Anschluss an eine Krankschreibung erneut die Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommen.
Wer im Anschluss an eine Krankschreibung erneut die Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommt, muss seinem Arbeitgeber diese Folgeerkrankung ebenfalls unverzüglich anzeigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Unterlässt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer diese Anzeige, droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung (BAG vom 7. Mai 2020 – 2 AZR 619/19).
Der Fall
Ein langjährig beschäftigter Lagerist war seit etwa einem Jahr durchgehend erkrankt. Weil er die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit wiederholt nicht angezeigt hatte, wusste sein Arbeitgeber nicht, wann er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde. Trotz mehrerer Abmahnungen kam der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht rechtzeitig nach: Er reichte zwar eine Folgebescheinigung ein, doch der Arbeitgeber betrachtete das Arbeitsverhältnis mittlerweile als endgültig zerrüttet und kündigte es fristgerecht.
Im Prozess wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung des Arbeitgebers zurück. Grund: Eine verspätete Anzeige im Falle der Langzeiterkrankung sei für den Arbeitgeber weniger gravierend, weil er mit der Fortdauer der Krankheit habe rechnen müssen.
BAG: Arbeitgeber muss planen können
Das sahen die Richter und Richterinnen am Bundesarbeitsgericht anders und stellten klar: Es bestünde kein Grund, davon auszugehen, dass mit der Anzahl der Krankheitstage die Genesung unwahrscheinlicher würde. Der Arbeitgeber müsse Planungssicherheit haben und darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nach Ende der angezeigten Krankheit wieder aufnehmen könne. Bei einer langfristigen Erkrankung gelte dies ebenfalls. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies daher eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen. Dabei hat aber stets eine umfassende Abwägung der Interessen beider Seiten zu erfolgen. Hierzu gehört, ob und welche betrieblichen Ablaufstörungen entstanden sind.
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