Wird das Tragen einer Schutzmaske vom Arbeitgeber veranlasst, fällt diese Anordnung unter das sogenannte Weisungsrecht. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist berechtigt, zusätzliche Dienstanweisungen zu veranlassen, die über die Regelungen im Arbeitsvertrag hinausgehen.
Grundsätzlich ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, sich an die zusätzliche Verordnung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu halten. Folglich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Tragen eines Mundschutzes zum Beispiel in Zeiten einer Pandemie nicht verweigern.
In Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen, ist jedoch stets das Mitbestimmungsrecht zu beachten. Verweigert ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin trotz berechtigter Weisungsbefugnis des Arbeitgebers die Arbeitsanweisung, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder eine Kündigung in Betracht zu ziehen.