Wer ein Arbeitsverhältnis zum 1. Juli beginnt, kann in der Zeit bis Jahresende keinen vollen Urlaubsanspruch geltend machen. Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender erläutert die Details zur Abgeltung und Übertragung von Urlaubsansprüchen.
Der volle Jahresurlaub wird erstmalig „nach sechsmonatigem Bestehen“ des Arbeitsverhältnisses erworben. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die zu Beginn der zweiten Jahreshälfte ein Arbeitsverhältnis beginnen, während der ersten sechs Monate noch keinen Urlaubsanspruch haben, sondern erst nach diesem Zeitraum. Es besteht aber ein Anspruch auf anteiligen Urlaub für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer „die Wartezeit noch nicht erfüllt hat.
Dr. Till Bender, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH
Urlaubsanspruch in der ersten Jahreshälfte
Einen Anspruch auf anteiligen Urlaub hat der Arbeitnehmer auch, wenn er bis zum 30. Juni des Jahres bei einer anderen Arbeitgeberin beschäftigt war. Der „alte“ Arbeitgeber muss eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, aus der sich der noch bestehende Urlaubsanspruch ergibt. Das ist wichtig, damit der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr als dem ihm zustehenden Urlaub nimmt.
Die Möglichkeit, sich den Urlaub auszahlen zu lassen, haben nur die Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis auch beenden. Der Urlaub, der wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, ist dann abzugelten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Urlaubes. Urlaub muss in erster Linie der Erholung dienen.
Urlaubsanspruch für die zweite Jahreshälfte
Bei der betrieblichen Urlaubsplanung kann und darf die neu eingestellte Arbeitnehmerin in den ersten sechs Monaten unberücksichtigt bleiben. Dieser Zeitraum entspricht auch häufig der Probezeit. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitsnehmer in dieser Zeit überhaupt keinen Urlaub nehmen darf. Doch in der Regel haben diejenigen Arbeitnehmer Vorrang, die bereits ihren Urlaubswunsch geäußert haben, bevor der neue Mitarbeiter eingestellt wurde. Bei Konflikten kann der Betriebsrat vermitteln.
Der Urlaubsanspruch, der einer neu eingestellten Arbeitnehmerin aus der Beschäftigungszeit bis Jahresende entsteht und nicht genommen wurde, muss ins Folgejahr übertragen und in dem Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetzes. In Tarifverträgen kann die Übertragungsfrist verlängert werden.
Von Rechtsschutz in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten bis zu gerechten Löhnen und Gehältern – wir kümmern uns persönlich und zuverlässig um unsere Mitglieder.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind notwendig, weitere hilfreiche Cookies sorgen dafür, diese Website und Ihre Nutzererfahrung zu verbessern.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.