Kosten des Betriebsrats
Beauftragung eines Rechtsanwalts

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat die Belastung des Arbeitgebers bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen hat.

29. Januar 202529. 1. 2025


Nach Paragraf 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit darf der Betriebsrat nicht allein auf seine subjektiven Bedürfnisse abstellen. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen.

Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung das Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht außer Acht lassen. Er hat wie jeder, der auf Rechnung eines anderen handeln darf, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst die Kosten tragen müsste.
 

Keine Kostentragung bei Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers, die Kosten gering zu halten, missachtet wird.
 

Kostengünstige Lösung muss gesucht werden

Hat der Betriebsrat die Wahl zwischen mehreren gleich geeigneten Mitteln der Rechtsdurchsetzung, darf er nur die für den Arbeitgeber kostengünstigste Lösung für erforderlich halten. Wählt er bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, so ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann zum Beispiel dazu führen, dass der Betriebsrat anstelle der Einleitung mehrerer selbstständiger Beschlussverfahren die Erweiterung der bereits in einem Verfahren gestellten Anträge um weitere – gleichgerichtete – Anträge erwägen muss.

Wählt er ohne nachvollziehbaren Grund einen kostenintensiveren Weg, hat der Arbeitgeber nur die Kosten der Rechtsverfolgung des Betriebsrats zu tragen, die dieser für erforderlich halten durfte.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 16. Juli 2024 – 1 ABR 24/23.

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