Wer eine betriebliche Ausbildung macht, ist ausschließlich für den Zweck beschäftigt, einen Beruf zu erlernen. Darum erhält ein Azubi am Monatsende auch eine Vergütung und nicht Lohn oder Gehalt. Arbeits- oder Tarifverträge regeln die wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit. Diese reicht aus, einem Azubi die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Von einem Azubi kann deshalb nicht verlangt werden, Überstunden zu leisten.
Sofern keine anderen tariflichen Regelungen bestehen, gilt für minderjährige Azubis eine Arbeitszeit von höchstens 40 Stunden wöchentlich und acht Stunden täglich. An einzelnen Tagen sind auch bis zu 8,5 Stunden erlaubt, aber nur, wenn sie an einem anderen Tag der Woche entsprechend weniger arbeiten. Wird vom Azubi verlangt, mehr als 8,5 Stunden zu arbeiten, verstößt der Arbeitgeber gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Niemals mehr als zehn Stunden
Für Volljährige beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Die Ausbildungszeit darf auf maximal zehn Stunden nur verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten im Schnitt acht Stunden täglich nicht überschreitet. Wird von Volljährigen verlangt, mehr als zehn Stunden zu arbeiten, verstößt der Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz.
Nur in absoluten Notfällen (zum Beispiel wegen einer Überschwemmung) darf der Chef die Regelungen übergehen. Sind in diesem Fall keine erwachsenen Arbeitskräfte und Azubis da, dann müssen unter Umständen auch Minderjährige mit anpacken. Aber Achtung: Personalknappheit im Betrieb oder ein eiliger Kundenauftrag sind keine Notfälle.
Ausbildung ist oberstes Gebot
Auch Überstunden müssen immer dem Ausbildungszweck dienen. Das heißt, ein Ausbilder muss anwesend sein und Ausbildung findet statt. Überstunden müssen mit Mehrarbeitszuschlag ausbezahlt oder mit entsprechendem Zeitzuschlag in Freizeit ausgeglichen werden. Das Arbeitszeitgesetz schreibt Arbeitgebern vor, dass Arbeitszeit erfasst werden muss. Azubis sollten trotzdem sicherstellen, dass sie einen schriftlichen Nachweis über ihre Arbeitszeiten und Überstunden haben. Wer länger arbeitet, sollte die Stunden genau aufschreiben und sich vom Vorgesetzten abzeichnen lassen.
Schule ist Arbeitszeit. Der Unterricht in der Berufsschule ist ebenfalls bezahlte Arbeitszeit. Wird verlangt, die Berufsschulzeiten im Betrieb nachzuholen, ist das unzulässig. Minderjährige müssen nach einem fünfstündigen Berufsschultag nicht mehr arbeiten. An einem zweiten Schultag in der gleichen Woche dürfen sie noch beschäftigt werden. Auch Volljährige müssen nach der Schule meist noch in den Betrieb kommen. Aber nur, wenn noch Zeit von der betriebsüblichen Arbeitszeit übrig ist.
Keine Minusstunden. Schreibt der Chef einem Azubi Minusstunden auf, ist das in der Regel nicht rechtens. Azubis sind keine normalen Arbeitnehmer – sie sind im Betrieb, um zu lernen, und haben das Recht darauf, ihre tägliche Arbeitszeit auch im Betrieb zu verbringen. Wenn ein Azubi nach Hause geschickt wird, weil zum Beispiel wenig los ist, ist dies als eine bezahlte Freistellung zu werten.
PRAXIS-TIPP: In vielen Tarifverträgen der IG Metall oder in Betriebsvereinbarungen ist geregelt, dass Azubis nach der Berufsschule generell nicht in den Betrieb gehen müssen. Ob es diese Regelungen auch in Deinem Betrieb gibt, erfährst Du bei Deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), Deinem Betriebsrat oder Deiner IG Metall-Verwaltungsstelle.