Ein Arbeitsvertrag kann auf verschiedene Art und Weise enden.
Er kann automatisch enden, wenn er von vornherein für eine befristete Zeit abgeschlossen worden ist oder eine Bedingung vereinbart wurde, bei deren Eintritt das Arbeitsverhältnis enden soll.
Ein Arbeitsvertrag kann in aller Regel auch von jeder Vertragspartei durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Der Kündigende muss hierbei die jeweils maßgebliche Kündigungsfrist beachten. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung kann aber auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Bspw. treffen viele Tarifverträge der IG Metall Regelungen dazu, dass die ordentliche Kündigung von älteren, langjährig Beschäftigten durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Auch befristete Arbeitsverträge können nicht ordentlich gekündigt werden, es denn diese Möglichkeit ist ausdrücklich geregelt – was in der Praxis allerdings der Regelfall ist.
Stets gegeben ist für beide Vertragsparteien die Möglichkeit, außerordentlich – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – zu kündigen. Allerdings muss es dafür einen wichtigen Grund geben. Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der aus diesem Grund Kündigungsberechtigte die Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen aussprechen. Wird diese Frist überschritten, ist die fristlose Kündigung nicht wirksam. Zudem setzt eine rechtswirksame außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel eine vorherige Abmahnung des Fehlverhaltens voraus. Aber auch der Arbeitnehmer kann gehalten sein, zunächst durch eine Abmahnung des Arbeitgebers auf ein Abstellen des Missstandes hinzuwirken, bevor er – falls die Abmahnung wirkungslos bleibt - zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird – bedarf der Schriftform.
Achtung: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene schriftliche Kündigung rechtsunwirksam ist, muss er dazu eine arbeitsgerichtliche Klage einreichen, die binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss.
Die Vertragsparteien können auch jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Dabei sind sie auch nicht an die für eine Kündigung maßgeblichen Fristen gebunden. Auch hier gilt aber die Schriftform.
Aber Achtung: Sowohl die Eigenkündigung des Arbeitnehmers als auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags können sozialrechtlich nachteilige Folgen für den Arbeitnehmer haben. Deshalb ist eine rechtliche Beratung vor einem solchen Schritt dringend zu empfehlen.
Praktisch wenig relevant ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zuge eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreits in sehr besonderen Konstellationen auf den Antrag einer Partei des Rechtsstreits hin auch vom Arbeitsgericht aufgehoben werden kann. Für diesen Fall bestimmt Paragraf 9 Abatz 1 Kündigungsschutzgesetz, dass das Gericht den Arbeitgeber zugleich zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt.
Dass das Arbeitsverhältnis schlussendlich auch durch den Tod des Arbeitnehmers endet, ist für seine Erben wichtig, da sie deshalb – anders als bei vielen anderen Vertragsverhältnissen des Verstorbenen – eben nicht in dieses Vertragsverhältnis eintreten. Noch offene Ansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber stehen den Erben aber dennoch zu. Diese Ansprüche können sie auch im Streitfall vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.