Steuern, Kinderfreibeträge und Sozialabgaben
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt für Ledige auf 9 408 Euro und für Verheiratete auf 18 816 Euro im Jahr. Im selben Umfang erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag, bis zu dem Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.
Mit der zweiten Stufe des Starke-Familien-Gesetzes werden ab dem Jahreswechsel die bisherigen oberen Einkommensgrenzen abgeschafft, sodass der Kinderzuschlag (KiZ) bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig wegfällt, sondern sich nach und nach verringert, bis er ganz ausgelaufen ist. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen.
Außerdem wird das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent – statt bisher zu 50 Prozent – auf den Kinderzuschlag angerechnet. Die Eltern können von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen also etwas mehr behalten. Auch die Kinderfreibeträge steigen um 192 Euro pro Kind von bisher 4 980 Euro auf 5 172 Euro. Bei verheirateten und steuerlich zusammen veranlagten Eltern erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 7 812 Euro im Jahr. Das Kindergeld soll erst 2021 wieder steigen.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 6 900 Euro pro Monat (West) und 6 450 Euro (Ost). In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Grenze auf 4 687,50 Euro im Monat.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2 Prozent). Die Senkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 5 212,50 Euro im Monat. Oberhalb davon ist man freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den gesetzliche Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben dürfen, steigt von 0,9 auf 1,1 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte.
Betriebsrenten: Entlastung durch Freibetrag
Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlen ab 2020 weniger. Die Krankenkassenbeiträge sinken deutlich, besonders für niedrigere Betriebsrenten. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag beschlossen.
Ab 1. Januar 2020 gilt ein Freibetrag von 159,25 Euro, der in den folgenden Jahren entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung ansteigt. Bis zur Höhe des Freibetrags muss kein Krankenkassenbeitrag gezahlt werden. Erst bei jedem Euro, der diesen Freibetrag übersteigt, ist der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag fällig.
Der Freibetrag gilt sowohl für Kassenbeiträge laufender Betriebsrentenzahlungen als auch für die auf zehn Jahre verteilten Kassenbeiträge auf Kapitalauszahlungen. Hier liegt die Freigrenze 2020 bei 19 110 Euro (120 x 159,25 Euro). Ist das Versorgungskapital höher, wird der Gesamtbetrag fiktiv auf 120 Monate verteilt. Dafür werden dann Krankenversicherungs- und Pflegebeiträge erhoben.
Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
Um Pendler mit einem weiten Arbeitsweg nicht zu benachteiligen, wird die Pendlerpauschale ab 2021 ab dem 21. Kilometer von derzeit 30 auf 35 Cent angehoben. Diese Maßnahme ist befristet bis Ende Dezember 2026.
Um auch Geringverdiener zu entlasten, wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Sie sorgt dafür, dass auch diejenigen profitieren, die wegen eines geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher durch die Entfernungspauschale nicht entlastet werden. Geringverdiener erhalten für Fahrten ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie von 4,9 Cent pro Kilometer. Das entspricht rechnerisch der Entlastung durch die Entfernungspauschale beim Eingangssteuersatz.
Jobtickets werden pauschal besteuert
Überlässt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bislang ein Jobticket oder leistet er dafür Zuschüsse, sind diese seit 2019 steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag bislang von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen.
Ab 2020 kann das Jobticket pauschal mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber besteuert werden und wird deshalb bei der Einkommensteuer nicht mehr auf die 30-Cent-Entfernungspauschale des Beschäftigten angerechnet.
Freie Kost und Logis sowie Reisekosten
Die sogenannten Sachbezugswerte steigen ab 1. Januar 2020 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 258 Euro (bisher: 251 Euro). Damit sind ab 2020 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
Frühstück: 54 Euro monatlich; 1,80 Euro kalendertäglich
Mittagessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich
Abendessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich
Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2020.
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2020 bundeseinheitlich 235 Euro monatlich.
Für Berufstätige, die mehr als 8 Stunden beruflich unterwegs sind, erhöht sich die Verpflegungspauschale auf 14 Euro. Bei 24-stündiger Abwesenheit beträgt die Pauschale 28 Euro. Für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden 14 Euro angesetzt.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Der branchenspezifische tarifliche Mindestlohn im Elektrohandwerk wird auf 11,90 Euro pro Stunde angehoben.
Minijobs: Monatliche Arbeitszeit sinkt
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Weil Minijobber höchstens 450 Euro pro Monat verdienen dürfen, sinkt für viele bei steigendem Mindestlohn auch die monatliche Arbeitszeit. Darum dürfen Minijobbende mit einem Stundenlohn von 9,35 Euro 2020 nur noch 48 Stunden pro Monat tätig sein. Bei einem Stundenlohn von zum Beispiel 9,50 Euro verringert sich die Höchstarbeitszeit auf 47,37 Stunden im Monat.
Mindestausbildungsvergütung
Wer sich ab 2020 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestausbildungsvergütung auf 608 Euro, im dritten sind es dann 695 Euro, im vierten 721 Euro. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Positiv ist, dass auf Drängen der IG Metall die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich einer angemessenen Ausbildungsvergütung gesetzlich abgesichert wurde. Demnach muss eine angemessene Ausbildungsvergütung mindestens 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung betragen. Damit wird verhindert, dass nicht tarifgebundene Betriebe auf die Mindestausbildungsvergütung zurückfallen.
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Bei Ausbildungsbeginn 2021 sind es mindestens 550 Euro, beginnt sie 2022, beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro. Bei einem Ausbildungsbeginn 2023 werden es mindestens 620 Euro sein. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Auszubildende erhalten dann jeweils 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.
Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Mindestvergütung gilt nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen.
Gestärkt wurde durch das Berufsausbildungsmodernisierungsgesetz auch der Freistellungsanspruch von Auszubildenden. So müssen sie beispielsweise nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung im Betrieb arbeiten gehen.
BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
Das Gesetz zur BAföG-Reform sieht für Schüler und Studierende auch 2020 weitere Erhöhungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen vor: Der Förderhöchstsatz steigt zum Wintersemester 2020/21 von 853 Euro auf 861 Euro. Mit der Anhebung der Pauschale für den Grundbedarf (für Studierende von 419 Euro auf 427 Euro, für Schüler nach Schulform gestaffelt) steigen die individuellen Förderungsbeträge.
Außerdem werden die Einkommensfreibeträge angehoben, die Eltern, Ehegatten sowie Studierende und Schüler mit ihrem eigenen Verdienst beim Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfen, da sie Förderregeln fallen. Bei verheirateten Eltern steigt der Freibetrag beispielsweise von 1 835 Euro auf 1 890 Euro.
Wer als BAföG-Empfänger eigenes Vermögen hat, kann statt bisher 7 500 Euro künftig 8 200 Euro „auf der hohen Kante“ haben. Dieser Freibetrag gilt ab dem Wintersemester 2020/21.
Wenn die Ausbildungsvergütung nicht fürs Wohnen, Essen und die Fahrtkosten reicht, springt die Agentur für Arbeit – auf Antrag – mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ein.
Ab 1. August 2020 steigen die Förderhöchstsätze beim Grundbedarf: von bisher 391 auf 398 Euro monatlich. Weil die Sätze für die Unterkunft in Höhe von 325 Euro konstant bleiben, ergibt sich dann ein Förderhöchstsatz von 723 Euro (bis Juli 2020: 716 Euro).
Arbeitslosengeld II und Regelsätze
Für Alleinstehende steigt der Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II auf 432 Euro pro Monat. Auch die monatlichen Sätze für die Regelbedarfsstufen 2 bis 6 erhöhen sich: Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften und erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen erhalten 389 Euro, nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 345 Euro, Jugendliche von 14 bis unter 17 Jahren 328 Euro, Kinder von 6 bis unter 13 Jahren 308 Euro und Kinder bis 5 Jahre 250 Euro.
Zahnersatz: Höherer Festzuschuss – mit Bonusheft bis zu 75 Prozent
Von den gesetzlichen Krankenkassen gibt es ab Oktober 2020 anstatt bislang 50 Prozent dann 60 Prozent der Regelversorgung als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen. Wer mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge nachweist, kann ab dem letzten Quartal 2020 dann auf bis zu 75 Prozent als Festzuschuss rechnen (bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft 70, bei einem über zehn Jahre geführten 75 Prozent).
Der feste Zuschuss wird aus Durchschnittswerten ermittelt und deckt bislang die Hälfte, ab Oktober 2020 dann 60 Prozent der ermittelten Kosten für die Regelversorgung, also die Basistherapie, ab. Wer mehr will, muss die Mehrkosten selbst bezahlen. Wenn Gold oder Keramik oder Implantate gewünscht werden, also ein über die Regelversorgung hinausgehender Zahnersatz, bekommt der Patient den Festzuschuss auch, muss aber die Mehrkosten alleine zahlen. So steht es im Sozialgesetzbuch.
Heilmittel: Ab Oktober nur noch ein Rezept
Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie wird es ab 1. Oktober 2020 für gesetzlich Versicherte bei Krankengymnastik, Ergotherapie, Massagen oder anderen Heilmitteln weniger kompliziert: Statt der bisherigen Erst- und Folgeverordnung gibt es nur noch ein Rezept pro Fall mit einer „orientierenden Behandlungsmenge“.
Ärzte dürfen ohne besonderen Antrag mehr Behandlungen verordnen, wenn es medizinisch notwendig ist. Auch muss die Behandlung nicht mehr wie bisher innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung des Rezepts begonnen werden. Patienten haben in der Regel 28 Tage Zeit. In begründeten Fällen können Patienten die Behandlung für länger als 14 Tage unterbrechen, ohne dass das Rezept ungültig wird.
Die lange Vorlaufzeit bis Oktober ist erforderlich, weil die Änderungen in der Software der Arztpraxen berücksichtigt werden müssen.