Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2021 für Ledige auf 9744 Euro – das ist ein Plus von 336 Euro gegenüber 2020. Verheirateten stehen 19 488 Euro zu, 672 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2021 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerpflichtige Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9744 Euro sind da ab 2021 drin.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Von aktuell 7812 auf 8388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.
Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Das Kindergeld erhöht sich für das erste und zweite Kind auf jeweils 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf jeweils 250 Euro pro Monat. Die Beträge werden automatisch von der Familienkasse angepasst und ab Januar 2021 in der neuen Höhe ausgezahlt. Kindergeldberechtigte müssen nichts veranlassen.