Ein Logistikunternehmen aus Zossen in Brandenburg hatte einem seiner Lagerarbeiter gekündigt. Dagegen klagte der Beschäftigte erfolgreich. Der Arbeitgeber musste die Kündigung zurücknehmen. Kurz darauf der Hammer: Der Mitarbeiter erhielt die Anweisung, am nächsten Tag um sieben Uhr in einer neuen Dienststelle zu erscheinen. In Dresden. Schlappe 170 Kilometer entfernt. Mit dem Auto ist das eine Fahrt von anderthalb Stunden – einfache Strecke.
Die Crux: Der Mitarbeiter hatte keinen Führerschein. Dafür aber zehn Pferde, die er auf seinem Hof versorgte. Mal eben nach Dresden pendeln war da nicht drin. Allein für den Hinweg hätte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln über fünf Stunden gebraucht. Das wusste auch der Arbeitgeber. Sein Ziel schien klar: Den Mitarbeiter so lange mit langen Fahrtzeiten schikanieren, bis er kündigt. Oder darauf setzen, dass er sich der Anweisung widersetzt. Letzteres war der Fall.
Als der Beschäftigte am Tag darauf in seiner angestammten Dienststelle erschien und man ihm keine Arbeit mehr auftrug, setzte es zwei Abmahnungen: Eine, weil der Beschäftigte nicht in seiner neuen Dienststelle erschienen war, die andere, weil er mangels Aufgaben vorzeitig nach Hause ging. Am Folgetag setzte sich dieses Spiel fort, auf die dritte Abmahnung folgte schließlich die Kündigung.
Kündigung rechtswidrig
Der Gekündigte wehrte sich und bekam Recht: Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht haben die Kündigung für rechtswidrig erklärt. Die Begründung: Auch wenn der Arbeitgeber über eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer verfügt, so hat diese Befugnis ihre Grenzen. Die Situation des Arbeitnehmers muss immer mit einbezogen werden. Im Fall des Lagerarbeiters hat laut Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein klarer Missbrauch jener Weisungsbefugnis vorgelegen.
Interessant für Arbeitnehmer: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat ein Beschäftigter das Recht, sich einer offenkundig rechtswidrigen Versetzung sofort zu widersetzen. Früher lag hier der Vorteil beim Arbeitgeber. Da musste der Beschäftigte zunächst der Versetzung Folge leisten, bis die Unrechtmäßigkeit auch gerichtlich bestätigt war.
Mitglieder der IG Metall können sich bei arbeitsrechtlichen Fragen jederzeit kostenlos an den DGB-Rechtsschutz wenden.