Ratgeber: Richtig krankmelden im Betrieb
Wie formuliere ich eine Krankmeldung?

Wer krank ist, sollte nicht zur Arbeit gehen – zu groß ist das Risiko, die eigene Gesundheit zu gefährden oder Kolleginnen und Kollegen oder Kunden anzustecken. Doch wie geht eine korrekte Krankmeldung? Hier erfährst Du, wie Du Dich richtig beim Chef krankmeldest.

22. August 202322. 8. 2023 |
Aktualisiert am 15. Dezember 202315. 12. 2023


Die wenigsten Beschäftigten kommen gesund und virenfrei durchs Jahr. Wer krank ist, muss sich krankmelden. Das bedeutet erst mal nur, dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitzuteilen, dass und wie lange etwa Du nicht arbeiten kannst.

Die zügige Mitteilung ist wichtig, damit die oder der Vorgesetzte entsprechend planen und möglicherweise eine Vertretung organisieren kann. Deshalb besteht die wichtigste Pflicht des oder der Beschäftigten darin, sich umgehend bei der zuständigen Stelle im Betrieb abzumelden. Und zwar so früh wie möglich, noch vor dem Beginn der Arbeitszeit beziehungsweise Schicht. Außerdem musst Du mitteilen, wie lange Du voraussichtlich ausfällst.


Die W-Regeln beim Krankmelden

  • Wer bist Du? Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Familienmitglied?
  • Warum rufst Du an?
  • Wie lange bist Du voraussichtlich krank (vermutlich bis morgen oder übermorgen)?
  • Was wirst Du als Nächstes tun (zum Arzt gehen oder erst mal zu Hause bleiben und Dich auskurieren)?
  • Was wirst Du tun, wenn es doch länger als drei Tage dauert (Dich nochmal melden und ein Attest vorlegen)?


Krankmelden per Telefon

In den meisten Betrieben melden sich Beschäftigte telefonisch beim Arbeitgeber, dem Team- oder Schichtleitenden, krank. Das ist der sicherste Weg, denn: So ist klar, dass Du Dich krankgemeldet hast und die verantwortliche Person dies auch erfahren hat. Der Anruf sollte vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit erfolgen. Das heißt, wenn Du um 8 Uhr beginnst, musst Du vorher im Betrieb Bescheid geben, dass Du heute ausfällst. Zum Beispiel so:

„Guten Morgen, hier ist Ursula. Ich fühle mich nicht wohl und bleibe heute deshalb zu Hause. Wenn es mir morgen nicht bessergeht, melde ich mich rechtzeitig.“

Du fühlst Dich nicht gut oder nicht besser und willst zum Arzt gehen? Dann gib wie folgt im Betrieb Bescheid:

„Hallo, hier ist Ursula. Mir geht es heute nicht gut/mir geht es immer noch nicht besser. Ich gehe daher heute um XX Uhr zum Arzt und melde mich danach noch einmal telefonisch bei Dir/Ihnen.“

Welche Beschwerden Du hast, musst und solltest Du Deinem Vorgesetzten nicht sagen. Ausnahme: Es handelt sich um eine hochansteckende Krankheit, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig ist. Etwa Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

 

Krankmelden per E-Mail, SMS oder WhatsApp

Wer die technischen Möglichkeiten hat, kann sich auch per E-Mail, SMS oder WhatsApp krankmelden. Es sei denn, im Betrieb wird diese Variante ausdrücklich nicht gewünscht. In einer WhatsApp-Gruppe solltest Du Dich besser nicht krankmelden, selbst wenn Vorgesetze der Gruppe angehören und dort aktiv sind. Ob per E-Mail, SMS oder WhatsApp: Auch hier solltest Du einen förmlichen Ton bei der Krankmeldung wählen:

„Hallo, Manfred Bauer schreibt. Ich fühle mich nicht gut und kann heute leider nicht zur Arbeit kommen. Morgen wird es mir hoffentlich bessergehen. Wenn nicht, melde ich mich rechtzeitig.“

Ab sofort wieder möglich: Krankschreibung per Telefon

Beschäftigte können sich ab sofort wieder per Telefon vom Arzt krankschreiben lassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen am 7. Dezember 2023 beschlossen. Anders, als während der Coronapandemie, beschränkt sich die Krankschreibung nicht nur auf Erkältungskrankheiten, sondern ist zum Beispiel auch bei einem Magen-Darm-Infekt möglich.

Allerdings gilt: Der Patient muss der betreffenden Arztpraxis bereits bekannt sein. Außerdem darf keine schwerwiegende Symptomatik vorliegen, da in diesem Fall die Erkrankung durch eine sofortige persönliche Untersuchung abgeklärt werden müsste. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese eine Erstbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.

Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen. Aber: Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch während eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann diese Krankschreibung per Telefon verlängert werden.

Gelber Schein heißt jetzt eAU

Seit Anfang 2023 gehört die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier – bis auf wenige Ausnahmen – der Geschichte an und wurde durch ein elektronisches Verfahren abgelöst: Der „gelbe Schein“ heißt jetzt elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU.

Der Arzt übermittelt die Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Versicherte erhalten auf Wunsch ihre Ausfertigung digital oder von ihrem Arzt als Ausdruck. Wenn Du gesetzlich Krankenversichert bist, musst Du die Krankmeldung also nicht mehr einreichen, aber dem Arbeitgeber umgehend melden, damit er die Daten bei Deiner Krankenkasse abrufen kann.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage, muss die oder der Beschäftigte seine AU und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Tag nach der Krankmeldung ärztlich feststellen lassen. Dabei zählen nicht Arbeitstage, sondern Kalendertage. Wer also am Freitag krank wird, muss die AU am Montag feststellen lassen und nicht erst am Mittwoch. Mit der AU-Bescheinigung attestiert die Ärztin oder der Arzt, dass Du nicht in der Lage bist, Deine Arbeit auszuüben.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit gemeldet wird. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Wer privat krankenversichert ist, erhält die ärtzliche Krankmeldung nach wie vor auf Papier. Für diese Beschäftigte gilt also das alte Verfahren: Dauert die AU länger als drei Kalendertage, hat die oder der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Das heißt: Der sogenannte „gelbe Schein“ muss dem Chef spätestens am vierten Tag nach der Krankmeldung vorliegen, wenn der Arbeitgeber keinen früheren Zeitpunkt verlangt.

Auch wenn die rechtzeitige Krankmeldung als rein formeller Akt erscheint, solltest Du diese Pflicht genau beachten und die AU rechtzeitig feststellen lassen. Das gilt auch, wenn Du im Anschluss an eine Krankschreibung erneut die Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommst. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht kann zur Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß sogar zur verhaltensbedingten Kündigung führen.

Dieser Weg ist vor allem bei Arbeitgebern beliebt, um die hohen Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung zu umgehen. Gerade wer erhebliche Krankheitszeiten hat, sollte sich nicht zusätzlich angreifbar machen.
 

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