Unterschiedliche tarifliche Zuschläge für Nachtschichten zulässig
Tarifverträge können grundsätzlich unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit vorsehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie im Bezirk Oldenburg sieht unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass diese Differenzierung rechtmäßig ist. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor. Diese verstößt aber nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), weil es hierfür einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gibt.
Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung
Zwar vermag der Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes einen höheren Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit nicht zu rechtfertigen. Den Tarifvertragsparteien steht es jedoch im Rahmen der durch Artikel 9 Absatz 3 GG garantierten Tarifautonomie frei, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Gesundheitsschutz auch andere Ziele zu verfolgen. Dies gilt z.B. für das Ziel, Belastungen auszugleichen, die sich für Arbeitnehmer bei unregelmäßiger Nachtarbeit aus der schlechteren Planbarkeit solcher Arbeitseinsätze ergeben. Der Zweck, die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen, hält sich im Rahmen des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien und stellt daher einen sachlich rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung dar.
Das Ausmaß der Differenz der Zuschläge ist für die Beurteilung unerheblich. Die Tarifautonomie schließt insoweit eine Angemessenheitskontrolle aus. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, die jeweilige Höhe festzulegen.
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