Nach Paragraf 109 Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, welches sich auch auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und dadurch dritten – insbesondere möglichen künftigen - Arbeitgebern als Grundlage für die Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber sein Verhalten und seine Leistung beurteilt. Daraus ergibt sich als inhaltliche Anforderung das Gebot der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
Positive Schlusssätze können zwar geeignet sein, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz aufgewertet, mit dem der Arbeitgeber seinen Dank für gute Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht allerdings weder ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis mit positiver Schlussformel, noch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, überhaupt Schlussformulierungen aufzunehmen.
Das Gericht ließ allerdings offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber in den von ihn erteilten Arbeitszeugnissen generell standardmäßig entsprechende Schlussformeln verwendet. Dann dürfte der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, auch solche abschließenden Formulierungen aufzunehmen.
BAG bleibt seiner Linie treu
Eine andere Frage ist, ob ein Arbeitnehmer überhaupt einen Schlusssatz zu Dank und guten Wünschen hinnehmen muss. Hierzu hat das BAG in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11) festgestellt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer vom Arbeitgeber verwendeten Schlussformel gegeben ist.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 25. Januar 2022 – 9 AZR 146/21.